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Einmalige Vergütung; Wiederkehrende Vergütung - Swisscom Top C503 ISDN Bedienungsanleitung

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Software Lizensierung
5
Infrastruktur
Der Kunde sorgt für die Stromver-
sorgung, die erforderlichen Raum-
bedingungen, die Anschlüsse an das
Datennetz und die notwendige,
kompatible Infrastruktur zum
Betrieb der Standardsoftware.
D
Rechnungsstellung und Zah-
lungsbedingungen
1
Lizenzgebühr
Der Kunde bezahlt Swisscom die
vertraglich vereinbarte Vergütung.
Sie ist einmalig oder wiederkeh-
rend. Pflegeleistungen können nach
Aufwand erfolgen.
2
Preisanpassungen
Swisscom kann Vergütungen und
Rabattsätze mit 30tägiger schrift-
licher Vorankündigung anpassen.
3
Rechnungsstellung
3.1 Währung
Alle Vergütungen werden in
Schweizerfranken (CHF) in Rech-
nung gestellt. Falls vereinbart, kann
die Rechnungstellung für alle Leis-
tungen oder Teile davon in einer
anderen Währung erfolgen. Als
Umrechnungskurs gilt in diesem Fall
der am 1. Arbeitstag des Monates
der Rechnungstellung veröffentlich-
iv
te internationale Devisenmittelkurs
in Zürich.
3.2 Einmalige Vergütung
Ist eine eimalige Vergütung verein-
bart, stellt Swisscom diese vereinba-
rungsgemäss entweder nach Liefe-
rung, gemäss Zahlungsplan oder
nach der Systemabnahme der Stan-
dardsoftware in Rechnung.
3.3 Wiederkehrende Vergütung
Sind wiederkehrende Vergütungen
vereinbart, stellt Swisscom diese
monatlich im voraus in Rechnung.
4
Zahlungsbedingungen
Der Kunde bezahlt die Rechnungen
zum Verfalldatum. Ist kein solches
festgelegt, bezahlt er die Rechnung
innert 30 Tagen nach Erhalt der
Rechnung.
5
Verzug
Bezahlt der Kunde die Rechnung
nicht bis zum Verfalldatum oder
innert der 30tägigen Frist, gerät er
ohne weiteres in Verzug.
E
Gewährleistung
1
Grundsatz
Swisscom gewährleistet eine sorg-
fältige Erbringung ihrer Leistungen.
Die Gewährleistung von Swisscom
entfällt, soweit den Kunden ein Ver-
schulden trifft.
2
Mängel
Liegt ein Mangel vor, kann der
Kunde zunächst nur eine unentgelt-
liche Nachbesserung in der Form
von Pflegeleistungen verlangen.
Swisscom behebt den Mangel
umgehend und trägt die daraus
entstehenden Kosten.
Nimmt Swisscom die vom Kunden
verlangte Nachbesserung nach
erfolgloser schriftlicher Mahnung
nicht oder nicht erfolgreich vor,
kann der Kunde nach Wahl
_
einen dem Minderwert ent-
sprechenden Abzug von der
Vergütung machen,
oder bei erheblichen Mängeln
_
vom Vertrag zurücktreten.
Die Mängelrechte verjähren innert
sechs (6) Monaten ab Genehmigung
der Standardsoftware oder ab Ent-
gegennahme der Pflegeleistung.
Mängel sind sofort nach Entde-
ckung schriftlich zu rügen.
F
Haftung
1
Haftung der Swisscom
Swissom haftet gegenüber dem
Kunden im Rahmen der Allgemei-
nen Geschäftsbedingungen. Der
Software Lizensierung
Gegenwert der bezogenen Leistung
entspricht der einmaligen Vergü-
tung oder einer Jahresvergütung
bei wiederkehrenden Vergütungen.
2
Haftung des Kunden
Der Kunde haftet Swisscom gegenü-
ber für Schaden aus Verletzung sei-
ner vertraglichen Pflichten (Ziffern 2
und 3 vorstehend), von Mitwir-
kungspflichten und Verzug. Er haf-
tet für jedes Verschulden und höch-
stens für den entstandenen Scha-
den. Die Haftung ist auf CHF
50'000.-- beschränkt. Von dieser
Beschränkung ausgenommen sind
Ansprüche aus der Verletzung von
Immaterialgüterrechten.
G
Besondere Bestimmungen
1
Ansprüche Dritter wegen Ver-
letzung von Schutzrechten
Ansprüche Dritter wegen Verlet-
zung von Schutzrechten wehrt
Swisscom oder der Hersteller auf
eigene Kosten und Gefahr ab. Der
Kunde gibt Swisscom solche Forde-
rungen schriftlich und ohne Verzug
bekannt und überlässt Swisscom
oder dem Hersteller die ausschliess-
liche Führung eines allfälligen Pro-
zesses und die Massnahmen für die
gerichtliche oder aussergerichtliche
Erledigung des Rechtsstreits. Unter
diesen Voraussetzungen übernimmt
v

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