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Swisscom Top C503 ISDN Bedienungsanleitung Seite 5

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Software Lizensierung
Swisscom oder der Hersteller die
dem Kunden auferlegten Kosten
und Schadenersatzleistungen.
Wird eine Klage wegen Verletzung
von Schutzrechten eingereicht,
kann Swisscom nach ihrer Wahl
dem Kunden das Recht verschaffen,
die Software frei von jeder Haftung
wegen Verletzung von gewerb-
lichen Schutzrechten zu benutzen
oder die Software durch eine ande-
re zu ersetzen, die die wesentlichen
vertraglichen Anforderungen erfüllt.
2
Geheimhaltung
Die Vertragsparteien behandeln alle
Tatsachen vertraulich, die weder
offenkundig noch allgemein
zugänglich sind. Im Zweifel sind die
Tatsachen vertraulich zu behandeln.
Diese Geheimhaltungspflicht
besteht schon vor Vertragsabschluss
und auch nach Beendigung des Ver-
tragsverhältnisses. Vorbehalten
bleiben gesetzliche Aufklärungs-
pflichten.
Verletzt ein Vertragspartner die vor-
stehende Geheimhaltungspflicht, so
schuldet er dem anderen eine Kon-
ventionalstrafe, sofern er nicht
beweist, dass ihn kein Verschulden
trifft. Diese Konventionalstrafe
beträgt je Fall 10% der einmaligen
Vergütung oder einer Jahresvergü-
tung, höchstens jedoch CHF 50'000.-
- je Fall. Die Bezahlung der Konven-
tionalstrafe befreit nicht von der
Geheimhaltungspflicht; die Konven-
vi
tionalstrafe wird jedoch an den zu
leistenden Schadenersatz angerech-
net.
H
Inkrafttreten, Dauer und
Kündigung des Vertrages
1
Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt mit deren
Unterzeichnung durch die Parteien
in Kraft.
2
Dauer
2.1 Grundsatz
Der Lizenzvertrag ist auf unbe-
stimmte Zeit abgeschlossen, sofern
nicht etwas anderes vereinbart ist.
2.2 Mindestdauer
Nach Ablauf einer vertraglich ver-
einbarten Mindestdauer verlängert
sich der Lizenzvertrag auf unbe-
stimmte Zeit, sofern der Kunde
nicht 3 Monate vor Ablauf der Min-
destdauer schriftlich erklärt, er wolle
keine Verlängerung des Lizenzver-
trages.
3
Kündigung
3.1 Lizenzvertrag
Einen Lizenzvertrag können die Par-
teien jederzeit unter Einhaltung
einer 30tägigen Frist per Ende eines
Monates schriftlich kündigen.
3.2 Pflegeleistungen
Wurden zusätzliche Pflegeleistun-
gen vereinbart, können die Parteien
diese jederzeit separat unter Einhal-
tung einer 30tägigen Frist per Ende
eines Monates schriftlich kündigen.
3.3 Lizenzvertrag oder Zusatzver-
einbarungen mit Mindestdauer
Kündigt der Kunde einen Lizenzver-
trag oder eine zusätzliche Vereinba-
rung vor Ablauf der Mindestdauer,
schuldet er Swisscom die bis zum
Ablauf der Mindestdauer anfallen-
den wiederkehrenden Vergütungen.
Wurde eine einmalige Vergütung
geleistet, besteht kein Anspruch auf
Rückvergütung durch Swisscom.
3.4 Schwerwiegende Vertragsver-
letzung
Bei schwerwiegender Vertragsver-
letzung durch eine Partei kann der
Lizenzvertrag durch die andere Par-
tei fristlos gekündigt werden. Bei
Vorliegen einer Mindestdauer
kommt Ziffer 8.3.3. zur Anwendung.
3.5 Rückgabe
Innert 30 Tagen nach Beendigung
des Vertragsverhältnisses hat der
Kunde Swisscom das Original und
allfällige Kopien der Standardsoft-
ware und der Dokumentation
zurückzugeben oder schriftlich
deren Vernichtung zu bestätigen.
Die Kosten der Rückgabe oder Ver-
nichtung trägt der Kunde.
Software Lizensierung
I
Anwendbares Recht und
Gerichtstand
1
Anwendbares Recht
Für Kunden mit Sitz ausserhalb der
Schweiz gilt ausschliesslich Schwei-
zerisches Recht.
2
Gerichtstand
Für Kunden mit Sitz ausserhalb der
Schweiz ist ausschliesslicher
Gerichtstand Bern, Schweiz.
3
Wiener Kaufrecht
Das Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf „Wiener
Kaufrecht" vom 11. April 1980 findet
keine Anwendung.
vii

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