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Befördern Von Personen; Standsicherheit; Fahrbetrieb - Takeuchi TW8SL Betriebsanleitung

Inhaltsverzeichnis

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2.6
Befördern von Personen
Es dürfen keine Personen auf der Maschine beför-
dert werden.
2.7

Standsicherheit

Die Maschine muss so eingesetzt, verfahren und
betrieben werden, dass stets ihre Standsicherheit
bzw. Sicherheit gegen Umsturz gewährleistet ist.
Der Maschinenbediener hat die Fahrgeschwindig-
keit den örtlichen Verhältnissen anzupassen.
Die zulässige Belastung der Maschine darf nicht
überschritten werden.
Von Bruch-, Gruben-, Halden- und Böschungs-
rändern muss die Maschine so weit entfernt blei-
ben, dass keine Absturzgefahr besteht.
In der Nähe von Baugruben, Schächten, Gräben,
Gruben- und Böschungsrändern ist die Maschine
gegen Abrollen oder Abrutschen zu sichern.
• Kombinationsfahrten (gleichzeitig fahren und
schwenken) sind verboten.
• Bei Gefahr des Abkippens muss die Maschine
mit einem Überrollschutz (ROPS) versehen
sein.
Beim Arbeiten auf der Abstützung muss durch
Schwenken des Oberwagens um 45° geprüft wer-
den, dass alle Abstützteller aufliegen und wirksam
sind.
2.8

Fahrbetrieb

Vor der Inbetriebnahme der Maschine sind der
Fahrersitz, die Spiegel und die Bedienungs-
elemente so einzustellen, dass ein sicheres Arbei-
ten möglich ist.
Ein vorhandener Haltegurt (Sitzgurt) ist immer an-
zulegen.
Die Scheiben und Spiegel müssen sauber und eis-
frei sein.
Die Maschine darf nur mit längs ausgerichtetem
Oberwagen verfahren werden. Ist das Ausrichten
nicht realisierbar, darf die Maschine nur mit
Schrittgeschwindigkeit bewegt werden.
Während der Fahrt darf keine Schwenkbewegung
ausgeführt werden. Der Oberwagen muss gegen
Schwenken verriegelt sein.
Es ist immer ein ausreichender Abstand zur Um-
gebung sicherzustellen.
Es ist mit angemessener Geschwindigkeit zu fah-
ren und die Fahrweise den Gegebenheiten an-
zupassen.
TW8SL
Sicherheit und Unfallverhütung 2
Jegliche sicherheitsbedenkliche Fahrweise ist zu
unterlassen.
Wenn die Maschine in nicht einsehbarem Bereich
bewegt werden soll, muss dies mit Einweiser ge-
schehen.
Die Fahrstraßen müssen so beschaffen sein, dass
ein reibungsloser und sicherer Betrieb gewähr-
leistet ist. Das heißt, sie müssen ausreichend breit,
mit möglichst geringem Gefälle und auf tragfähi-
gem Untergrund angelegt werden.
Bei Fahrwegen müssen Gefällstrecken so angelegt
sein, dass die Maschine sicher abgebremst wer-
den kann.
Vor dem Befahren der Gefällstrecke ist der dem
Gelände entsprechende Gang einzulegen und die
Schaltung während der Fahrt im Gefälle nicht zu
betätigen (Straßen- oder Geländegang).
In starkem Gefälle und an Steigungen muss zur
Erhöhung der Standsicherheit die Last möglichst
bergseitig geführt werden.
Lasten sind möglichst nahe über dem Boden zu
führen und ihr Pendeln ist zu vermeiden. Nicht
ruckartig anfahren oder abbremsen.
Starre Gabelzinken müssen vor einer Fahrt auf öf-
fentlichen Straßen demontiert werden.
Vor dem Befahren von Brücken, Kellerdecken,
Gewölben o. ä. ist deren Tragfähigkeit zu beach-
ten.
Vor dem Einfahren in Unterführungen, Tunnel usw.
sind die lichten Abmessungen der baulichen Anla-
gen zu beachten.
Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die
Maschine
entsprechend
StVZO/ StVO ausgerüstet ist, z. B. mit gültigem
Verbandskasten,
Warndreieck,
Warnlampe, und dass der Fahrer eine nach lan-
desüblichen Gesetzen gültige Fahrerlaubnis be-
sitzt.
Außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereiches,
z. B.
auf
Werksgeländen,
vorschriften sinngemäß angewendet werden. Die-
ser Hinweis sollte auch hinsichtlich der Fahr-
erlaubnis beachtet werden.
den
Vorgaben
der
bauartgeprüfter
sollen
Verkehrs-
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