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Sicherheitsbestimmungen; Kennzeichnung Der Sicherheitshinweise; Allgemeine Sicherheitshinweise; Umbauten Und Veränderungen An Der Maschine - CompAir DLT0407 Betriebsanleitung

Inhaltsverzeichnis

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3. Sicherheitsbestimmungen

3
Sicherheitsbestimmungen
3.1 Kennzeichnung der
Sicherheitshinweise
CompAir übernimmt keinerlei Verantwor-
tung für irgendeine Beschädigung und
Verletzung durch Nichtbefolgen dieser
Sicherheitsvorkehrungen oder Nichtbe-
achten der üblichen Sorgfalt und Vorsicht
bei der Handhabung, beim Betrieb, bei der
Wartung oder Reparatur, selbst wenn
diese nicht ausdrücklich in dieser Be-
triebsanleitung erwähnt sind.
Sollte irgendeine in dieser Anleitung ent-
haltene Vorschrift, besonders in Bezug auf
Sicherheit, nicht den örtlichen gesetz-
lichen Bestimmungen entsprechen, so gilt
die strengere der beiden.
Diese Sicherheitsbestimmungen sind
allgemeiner Art und gelten für verschiede-
ne Maschinentypen und -ausrüstungen.
Daher kann es sein, dass einige Angaben
nicht für das(die) in dieser Anleitung be-
schriebene(n) Aggregat(e) gelten.
Gefahr
So gekennzeichnete Stellen weisen auf
eine mögliche Gefährdung von Perso-
nen hin.
Achtung
So gekennzeichnete Stellen weisen auf
eine mögliche Gefährdung der Maschi-
ne oder Teilen der Maschine hin.
Hinweis
So gekennzeichnete Stellen geben allge-
meine sowie technische Informationen zur
optimalen, wirtschaftlichen Verwendung
der Maschine.
3.2 Allgemeine Sicherheitshin-
weise
Organisatorische Maßnahmen
Die Betriebsanleitung ständig am Ein-
satzort der Maschine/Anlage in der dafür
vorgesehenen Aufbewahrungstasche
griffbereit aufbewahren!
Ergänzend zur Betriebsanleitung allge-
meingültige gesetzliche und sonstige ver-
bindliche Regelungen zur Unfallverhütung
und zum Umweltschutz beachten und an-
weisen! Derartige Pflichten können auch
z.B. den Umgang mit Gefahrstoffen oder
das Zurverfügungstellen/Tragen persönli-
cher Schutzausrüstungen oder straßen-
verkehrsrechtliche Regelungen betreffen.
Betriebsanleitung um Anweisungen ein-
schließlich Aufsichts- und Meldepflichten
zur Berücksichtigung betrieblicher Beson-
derheiten, z.B. hinsichtlich Arbeitsorgani-
sation, Arbeitsabläufen, eingesetztem
Personal, ergänzen.
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Das mit Tätigkeiten an der Maschine be-
auftragte Personal muss vor Arbeitsbeginn
die Betriebsanleitung, und hier besonders
das Kapitel Sicherheitshinweise, gelesen
haben. Während des Arbeitseinsatzes ist
es zu spät. Dies gilt in besonderem Maße
für nur gelegentlich, z.B. beim Rüsten,
Warten, an der Maschine tätig werdendes
Personal.
Zumindest gelegentlich sicherheits- und
gefahrenbewusstes Arbeiten des Perso-
nals unter Beachtung der Betriebsanlei-
tung kontrollieren!
Das Personal darf keine offenen langen
Haare, lose Kleidung oder Schmuck ein-
schließlich Ringe tragen. Es besteht Ver-
letzungsgefahr z.B. durch Hängenbleiben
oder Einziehen. Soweit erforderlich oder
durch Vorschriften gefordert, persönliche
Schutzausrüstung benutzen!
Alle Sicherheits- und Gefahrenhinweise
an der Maschine/Anlage beachten!
Alle Sicherheits- und Gefahrenhinweise
an/auf der Maschine/Anlage vollzählig in
lesbarem Zustand halten!
Bei sicherheitsrelevanten Änderungen
der Maschine/Anlage oder ihres Betriebs-
verhaltens Maschine/Anlage sofort still-
setzen und Störung der zuständigen
Stelle/Person melden!
Ersatzteile müssen den vom Hersteller
festgelegten technischen Anforderungen
entsprechen. Dies ist bei Originalersatz-
teilen immer gewährleistet.
Hydraulik-Schlauchleitungen in den
angegebenen bzw. in angemessenen Zeit-
abständen auswechseln, auch wenn keine
sicherheitsrelevanten Mängel erkennbar
sind! (DIN 20066, Teil 5)
Vorgeschriebene oder in der Betriebsan-
leitung angegebene Fristen für wiederkeh-
rende Prüfungen/Inspektionen einhalten!
Zur Durchführung von Instandhaltungs-
maßnahmen ist eine der Arbeit angemes-
sene Werkstattausrüstung unbedingt
notwendig.
Standort und Bedienung von Feuer-
löschern bekanntmachen! Die Brandmel-
de- und Brandbekämpfungsmaßnahmen
beachten!
Grenzwerte (Drücke, Temperaturen,
Zeiteinstellungen usw.) müssen dauerhaft
gekennzeichnet sein.
Personalauswahl und -qualifikation;
grundsätzliche Pflichten
Arbeiten an/mit der Maschine/Anlage
dürfen nur von zuverlässigem Personal
durchgeführt werden. Gesetzlich
zulässiges Mindestalter beachten!
Nur geschultes oder unterwiesenes
Personal einsetzen. Zuständigkeit des
Personals für das Bedienen, Rüsten,
Warten, Instandsetzen klar festlegen!
Sicherstellen, dass nur dazu beauf-
tragtes Personal an der Maschine tätig
wird!
Maschinenführer-Verantwortung fest-
legen und ihm das Ablehnen sicherheits-
widriger Anweisungen Dritter ermöglichen!
Zu schulendes, anzulernendes, einzu-
weisendes oder im Rahmen einer allge-
meinen Ausbildung befindliches Personal
nur unter ständiger Aufsicht einer erfah-
renen Person an der Maschine/Anlage
tätig werden lassen!
Arbeiten an elektrischen Ausrüstungen
der Maschine/Anlage dürfen nur von einer
Elektrofachkraft gemäß den elektrotech-
nischen Regeln vorgenommen werden.
An System-Elementen, z.B. druckfüh-
rende Bauteile, darf nur Personal mit
speziellen Kenntnissen und Erfahrungen
in der Hydraulik arbeiten!
3.3 Umbauten und Veränderun-
gen an der Maschine
Keine Veränderungen, An- und Umbau-
ten an der Maschine/Anlage ohne Geneh-
migung des Herstellers vornehmen! Dies
gilt auch für den Einbau und die Einstel-
lung für Sicherheitseinrichtungen und
-ventilen sowie für das Schweißen an tra-
genden und druckführenden Teilen.
Eigenmächtige Veränderungen an der
Maschine sind aus Sicherheitsgründen
nicht gestattet.
Originalteile sind speziell für die Maschi-
ne konzipiert. Wir machen ausdrücklich
darauf aufmerksam, dass nicht von uns
gelieferte Teile und Sonderausstattungen
auch nicht von uns freigegeben sind. Der
Einbau und/oder die Verwendung solcher
Produkte kann daher die aktive und/oder
passive Sicherheit beeinträchtigen.
Für Schäden, die durch die Verwendung
von nicht originalen Teilen oder Sonder-
ausstattungen entstehen, ist jegliche
Haftung des Herstellers ausgeschlossen.
Dies gilt auch für den Einbau und die
Einstellung von Sicherheitseinrichtungen
und -ventilen sowie für das Schweißen an
tragenden und druckführenden Teilen.
Hinweis
Die allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)
erlischt bei Umbauten bzw. Veränderun-
gen, die die äußere Geometrie sowie die
zulässigen Achsdaten verändern bzw.
verletzen.

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