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Anrufweiterschaltung Von Bestimmtem Dienst - ritto Comtec ISDN 1/1/8 Systemhandbuch

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1.18 Anrufweiterschaltung eines bestimmten
1.18
Dienstes" für Mehrgeräte- und Anlagenanschluß
Damit Sie dieses Merkmal nutzen können, muß es von Ihrem Netzbetreiber eingerichtet
sein.
Im ISDN Sprachgebrauch versteht man unter "Dienste" u.a.folgende Leistungen:
Fernsprechen/Telefonie
Mit diesem Leistungsmerkmal haben Sie die Möglichkeit, externe Anrufe, Faxe, etc. direkt,
d. h. schon in der Vermittlungsstelle (Amt) auf ein anderes externes Telefon, Fax, etc., z. B.
das Ihres Nachbarn weiterzuschalten.
Die Rufnummer zu der das Gespräch, Fax, etc. weitergeschaltet werden soll, wird je nach
Dienst programmiert. Dabei können Sie wählen, ob das Gespräch, Fax etc. -sofort-, -nach
Zeit- oder -bei Besetzt- weitergeschaltet werden soll.
Sie wählen bei der Aktivierung dieses Leistungsmerkmals nicht die Rufnummer zu der wei-
tergeleitet werden soll, sondern legen nur den Dienst, z.B. Fax, fest, der zu einer program-
mierten Rufnummer (Zielnummer) weitergeleitet werden soll.
Die Aktivierung der Anrufweiterschaltung kann nur von einem dafür berechtigten Telefon vor-
genommen werden. Diese Berechtigung muß programmiert werden.
Dieses Leistungsmerkmal funktioniert nur wenn beide Teilnehmer über die entsprechenden
Geräte verfügen und diese auch mit entsprechender Dienstekennung programmiert haben.
Hinweis:
Bei Mehrgeräteanschluß wird ausschließlich die Mehrfachnummer (MSN) mit
MSN-Index 1 zur dienstespezifischen Anrufweiterschaltung genutzt.
Bei Anlagenanschluß werden alle Anrufe, die zu den Endgeräten Ihrer Telefonanlage
gehen sollen, umgeleitet.
Die Anrufweiterschaltung muß in der Vermittlungsstelle (Amt) eingerichtet bzw.
gelöscht werden, daher kann zwischen dem Einschalten bzw. Löschen der
Anrufweiterschaltung und dem positiven Quittungston bis zu einer Minute vergehen.
Der Hörer darf in dieser Zeit nicht aufgelegt werden!
Gesetzesinformation
Die Anrufweiterschaltung setzt das Einverständnis des Angerufenen voraus. Es ist nur die
Anrufweiterschaltung zu fest einprogrammierten Zielen zulässig. Eine Programmierung des Rufzieles
durch den Anrufer ist in der Software
Anschlüssen "Zusammengefaßter Unternehmen" im Sinne des FAG (FernmeldeAnlagenGesetz) §2
(Corporate Network) zulässig. Die Nummer der Anrufweiterschaltung muß dem Netzbetreiber vom
Anlagennutzer auf Anfrage mitgeteilt werden. Die Anrufweiterschaltung zu öffentlichen Notrufstellen
(Polizei, Feuerwehr, etc.) ist nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung.
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Telefax
Datenübertragung
ausgeschlossen. Eine Anrufweiterschaltung ist zwischen

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