1.18 Anrufweiterschaltung eines bestimmten
1.18
Dienstes" für Mehrgeräte- und Anlagenanschluß
Damit Sie dieses Merkmal nutzen können, muß es von der TELEKOM eingerichtet sein.
Im ISDN Sprachgebrauch versteht man unter "Dienste" u.a.folgende Leistungen:
Fernsprechen/Telefonie
Mit diesem Leistungsmerkmal haben Sie die Möglichkeit, externe Anrufe, Faxe, etc. direkt,
d. h. schon in der Vermittlungsstelle (Amt) auf ein anderes externes Telefon, Fax, etc., z. B.
das Ihres Nachbarn weiterzuschalten.
Die Rufnummer zu der das Gespräch, Fax, etc. weitergeschaltet werden soll, wird je nach
Dienst programmiert. Dabei können Sie wählen, ob das Gespräch, Fax etc. -sofort-, -nach
Zeit- oder -bei Besetzt- weitergeschaltet werden soll (siehe Kapitel Programmierung
Punkt 2.14).
Sie wählen bei der Aktivierung dieses Leistungsmerkmals nicht die Rufnummer zu der wei-
tergeleitet werden soll, sondern legen nur den Dienst, z.B. Fax, fest, der zu einer program-
mierten Rufnummer (Zielnummer) weitergeleitet werden soll (siehe „Programmierung",
2.14).
Die Aktivierung der Anrufweiterschaltung kann nur von einem dafür berechtigten Telefon vor-
genommen werden (siehe Kapitel Programmierung Punkt 2.15 ).
Dieses Leistungsmerkmal funktioniert nur wenn beide Teilnehmer über die entsprechenden
Geräte verfügen und diese auch mit entsprechender Dienstekennung programmiert haben.
Hinweis:
Bei Mehrgeräteanschluß wird ausschließlich die Mehrfachnummer (MSN) mit
MSN-Index 1 zur dienstespezifischen Anrufweiterschaltung genutzt.
Bei Anlagenanschluß werden alle Anrufe, die zu den Endgeräten Ihrer Telefonanlage
gehen sollen, umgeleitet.
Die Anrufweiterschaltung muß in der Vermittlungsstelle (Amt) eingerichtet bzw.
gelöscht werden, daher kann zwischen dem Einschalten bzw. Löschen der
Anrufweiterschaltung und dem positiven Quittungston bis zu einer Minute vergehen.
Der Hörer darf in dieser Zeit nicht aufgelegt werden!
Gesetzesinformation
Die Rufweiterleitung setzt das Einverständnis des Angerufenen voraus. Es ist nur die Rufweiterleitung
zu fest einprogrammierten Zielen zulässig. Eine Programmierung des Rufzieles durch den Anrufer ist in
der Software ausgeschlossen. Eine Rufweiterleitung ist zwischen Anschlüssen "Zusammengefaßter
Unternehmen" im Sinne des FAG (FernmeldeAnlagenGesetz) §2 (Corporate Network) zulässig. Die
Nummer der Rufweiterleitung muß dem Netzbetreiber vom Anlagennutzer auf Anfrage mitgeteilt wer-
den. Die Rufweiterleitung zu öffentlichen Notrufstellen (Polizei, Feuerwehr, etc.) ist nicht zulässig.
Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung.
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Telefax
Datenübertragung