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Koppe Nexus Aqua Installations- Und Bedienungsanleitung Seite 5

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1.2 Baurechtliche Vorschriften
Bei Ihrem Kaminofen handelt es sich um eine Zeitbrand-Feuerstätte, d.h. diese ist für den Dauerbrand nicht geeignet und erfüllt
somit auch nicht deren Eigenschaften. Das Gerät ist ausschließlich als Zusatz- oder Zweitheizung für einen einzelnen,
geeigneten Wohnraum zugelassen und eignet sich daher nicht als alleinige Heizung für ganze Etagen, die gesamte Wohnung oder
eines Hauses.
Ihre Feuerstätte ist ausschließlich für den Betrieb in trockenen, normalen Wohnräumen vorgesehen. Beachten Sie zudem die
jeweiligen örtlichen Bestimmungen und deren Anforderungen bzgl. des Aufstellraumes
Wir empfehlen bereits vor dem Aufstellen Ihres Kaminofens ein Gespräch mit Ihrem Bezirksschornsteinfegermeister. Er berät Sie
über die jeweiligen baurechtlichen Vorschriften, prüft den Schornsteinzug, erteilt die Genehmigung und führt die Abnahme durch.
Ohne vorherige Abnahme durch den Bezirksschornsteinfegermeister und einen Heizungs- und Lüftungsbauer darf der Ofen nicht in
Betrieb genommen werden.
Das Gerät darf nur durch einen Heizungs- und Lüftungsfachmann installiert werden. Der Kaminofen ist anleitungsgemäß unter
Einhaltung der geltenden baurechtlichen Vorschriften und feuerpolizeilichen Bestimmungen, nationale und europäischen
Normen sowie örtliche Vorschriften für die Installation und den Betrieb der Feuerstätte zu installieren.
Das Gerät wurde als Zusatzheizung bzw. zur Heizungsunterstützung des bestehenden Heizkessels in einem Gebäude oder in
einer Wohneinheit konzipiert. Es eignet sich daher nicht als alleinige Heizung für die gesamte Wohnung oder eines Hauses. Es
dient ausschließlich der Erwärmung des Aufstellraums bei gleichzeitiger, den bestehenden Heizkessel unterstützende,
Erwärmung von Heizungswasser.
Eine Wärmebedarfsberechnung ist unerlässlich und muss durch den Fachmann durchgeführt werden. Ist der Wärmebedarf höher als
die jeweilige Nennwärmeleistung des Gerätes, ist ein zusätzlicher Wärmeerzeuger in jedem Fall erforderlich.
Die Feuerstätte darf nicht verändert werden. Eine Manipulation sowie unerlaubte Eingriffe durch technische Veränderung
des Gerätes führen zum Erlöschen der Typenprüfung, CE-Kennzeichnung und somit auch der Betriebserlaubnis.
1.3 Berechnung des Wärmebedarfs
Die richtige Größenwahl des Kaminofens unter Anpassung der gegebenen Wärmebedarfsverhältnisse und den Bedürfnissen des
Betreibers ist wesentlich für eine gute Funktion und den wirtschaftlichen Betrieb der Feuerstätte. Die Wärmeleistung der
Einzelraumfeuerstätte muss sich dabei am Wärmebedarf des Aufstellraumes orientieren. Deshalb ist eine Wärmebedarfsberechnung
na DIN EN 12831 oder dem überschlägigen Verfahren nach TROL vom Installateur durchzuführen.
Der Kaminofen besitzt einen doppelwandiger Stahl-Heizkessel als Niederdruck-Heißwassererzeuger im Sinne des § 4 (2) der 2.
Dampfkesselverordnung zum Anschluss an Warmwasserheizungsanlagen mit maximaler Vorlauftemperatur von 110° C und einem
zulässigen Gesamtüberdruck von 3,0 bar.
1.4. Anforderungen an den Schornstein
Jeder Kaminofen stellt also seine besonderen Ansprüche an den Schornstein. So kann es durchaus passieren, dass ein guter
Kaminofen und ein funktionierender Schornstein nicht zusammenpassen. Die Aussage, dass der Schornstein gut zieht, ist kein
ausreichendes Indiz für tatsächlich geeignete Zug- bzw. Temperaturbedingungen des Schornsteins. Schornstein und der jeweilige
Kaminofen müssen aufeinander abgestimmt sein.
Vor Einbau und Anschluss des Ofens ist der Schornstein auf seine Eignung zu prüfen. Die einwandfreie Funktion des Gerätes ist
vom Anschluss an einen für dieses Gerät passenden Schornstein abhängig.
Folgende Prüfung sind vor Anschluss des Gerätes an den Schornstein mindestens durch einen Fachmann durchzuführen:
-
Baurechtliche
Eignung
Landesbauverordnung, geltende Feuerungsverordnung, 1. BImSchV, DIN 18160, DIN EN 15287-1)
- der Schornstein muss zwingend wärmegedämmt und rußbrandbeständig (mindestens Klasse T400, Kennzeichnung G) sein, über
eine hohe Kondensatbeständigkeitsklasse und hohe Korrosionswiderstandklasse (Klasse 3) verfügen.
- Der Schornstein muss bei Betrieb der Feuerstätte in der Lage sein, den Mindestförderdruck vom 12 Pa aufzubauen. Der maximal
zulässige Förderdruck von 20 Pa ist ebenfalls unbedingt zu beachten. Bei Nichteinhaltung ist ein bestimmungsgemäßer Betrieb der
Feuerstätte nicht möglich und nicht gegeben.
-Der Schornstein muss in der Lage sein, die Abgase sicher abzuführen. Die ausreichende Funktion und Einhaltung des Förderdrucks
von mindestens 12 Pa bis maximal 20 Pa des Schornsteins ist nach DIN EN 13384 bereits in der Planungsphase rechnerisch
nachzuweisen und auch nach dem Einbau durch eine fachmännisch durchgeführte Kaminzugmessung bei
Nennwärmeleistung inklusive ausführlicher Protokollierung der Parameter zu überprüfen.
-alle in den gleichen Schornstein führenden Öffnungen, wie z.B. andere Anschluss-/Reinigungsöffnungen müssen stets geschlossen
sein. Der Schornstein darf keine Falschluft erhalten. Rohrverbindungen und Schornsteinanschlüsse sind ausreichend dicht
herzustellen, untere und ggf. weitere Reinigungsöffnungen müssen bei Gerätebetrieb funktionstüchtig und dicht geschlossen sein.
HINWEIS
Voraussetzung für einen störungsfreien Betrieb ist ein Kaminzug von mindestens 12 Pa bis maximal 20 Pa bei
der Nennwärmeleistung. Bei Überschreiten des angegebenen max. zulässigen Förderdruckes erhöht sich der
Verschleiß der Bauteile, das Gerät nimmt durch Überbelastung Schaden und es steigen die Emissionen der
Feuerstätte. Die Einhaltung des notwendigen Förderdruck am Gerät von mindestens 12 Pa bis maximal 20 Pa ist bei
der Installation des Gerätes durch den Betreiber bzw. Installateur sicherzustellen. Sollte der Wert von mindestens 12 Pa
bis maximal 20 Pa am Heizgerät bei Nennwärmeleistung nicht betreiberseits sichergestellt sein, ist ein ordnungsgemäßer
Betrieb des Gerätes nicht mehr gegeben. Für hierdurch entstehende Schäden besteht keine Haftung des Herstellers.
des
Schornsteins
gemäß
Änderungen, Irrtümer und Druckfehler bleiben ausdrücklich vorbehalten
den
Anforderungen
der
5
geltenden
Vorschriften
(insbesondere

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