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GEWÄHRLEISTUNG
1. BESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNG: Vorbehaltlich der Beschränkungen in Abschnitt 2 dieser Bestimmungen
und sofern hier nicht ausdrücklich anders festgelegt, garantieren Emerson Process Management,
(zusammengefasst „Verkäufer") bis zum Ablauf der entsprechenden Gewährleistungsfrist, dass die Firmware die
vom Verkäufer integrierten Programmierbefehle ausführt, und dass die vom Verkäufer hergestellten Waren oder
angebotenen Dienstleistungen bei üblicher Verwendung und Pflege frei von Material-oder Herstellungsmängeln
sind. Für Waren gilt eine Gewährleistungsfrist von zwölf (12) Monaten ab dem Zeitpunkt der Erstinstallation oder
achtzehn (18) Monaten ab dem Zeitpunkt des Versands durch den Verkäufer, je nachdem, welche Frist als erste
abläuft. Für Verbrauchsmaterialien und Dienstleistungen gilt eine Gewährleistungsfrist von 90 Tagen ab dem
Zeitpunkt des Versands oder der vollständigen Erbringung der Dienstleistungen. Für Produkte, die vom Verkäufer
von Dritten gekauft werden, um sie dem Käufer weiterzuverkaufen („Resale-Produkte"), gelten nur die
verlängerten Gewährleistungsfristen des Originalherstellers. Der Käufer erkennt an, dass der Verkäufer keine
Haftung für Resale-Produkte übernimmt, sondern sich nur in wirtschaftlich angemessener Weise bemüht, die
Beschaffung und den Versand der Resale-Produkte zu arrangieren. Entdeckt der Käufer Gewährleistungsmängel
und setzt den Verkäufer hiervon schriftlich innerhalb der Gewährleistungsfrist in Kenntnis, dann wird der
Verkäufer, nach seiner Wahl, entweder unverzüglich die vom Verkäufer in der Firmware oder den
Dienstleistungen gefundenen Mängel beseitigen oder den vom Verkäufer als mangelhaft befundenen Teil der
Waren oder Firmware FOB Herstellung instandsetzen oder ersetzen oder den Kaufpreis des mängelbehafteten
Teils der Waren/Dienstleistungen rückerstatten. Jeder Ersatz/Austausch und jede Instandsetzung, der/die auf eine
unzureichende Instandhaltung, normalen Verschleiß und Gebrauch, ungeeignete Stromquellen, ungeeignete
Umgebungsbedingungen, einen Unfall/Störfall, unsachgemäßen Gebrauch, eine nicht ordnungsgemäße
Installation, Änderung, Instandsetzung, Lagerung oder Handhabung/Bedienung oder jede andere nicht vom
Verkäufer zu vertretende Ursache zurückzuführen sind, ist nicht von dieser beschränkten Gewährleistung
abgedeckt und erfolgt auf Kosten des Käufers. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, dem Käufer oder Dritten
entstandene Kosten oder Gebühren zu zahlen, es sei denn, dass dies im Voraus schriftlich durch einen
bevollmächtigten Vertreter des Verkäufers vereinbart wurde. Sämtliche Kosten für Demontage, Neuinstallation
und Fracht sowie Zeit-und Kostenaufwand für das Personal des Verkäufers für die An-/Abreise zum Einsatzort
und die Fehlerdiagnose entsprechend dieser Gewährleistungsklausel übernimmt der Käufer, es sei denn, der
Verkäufer stimmt der Kostenübernahme schriftlich zu. Für während der Gewährleistungsfrist instandgesetzte
Waren und ersetzte Teile gilt die verbleibende ursprüngliche Gewährleistungsfrist oder eine Frist von neunzig (90)
Tagen, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist. Diese beschränkte Gewährleistung ist die einzige
Gewährleistung des Verkäufers und kann nur schriftlich mit Unterschrift eines bevollmächtigten Vertreters des
Verkäufers ergänzt werden. Sofern in der Vereinbarung nicht ausdrücklich anders festgelegt, GIBT ES MIT
BEZUG AUF DIE WAREN ODER DIENSTLEISTUNGEN KEINERLEI AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGEND
EINGESCHLOSSENE ZUSICHERUNGEN ODER GEWÄHRLEISTUNGEN FÜR DIE HANDELSÜBLICHE QUALITÄT,
EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK ODER SONSTIGES. Es gilt als vereinbart, dass eine Korrosion oder
Erosion von Materialien nicht von unserer Gewährleistung abgedeckt wird.
2. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG UND DER RECHTSMITTEL: DER VERKÄUFER HAFTET NICHT FÜR DURCH
LEISTUNGSVERZUG ENTSTANDENE SCHÄDEN. DIE ALLEINIGEN UND AUSSCHLIEßLICHEN RECHTSMITTEL
IM FALLE EINER VERLETZUNG DER GEWÄHRLEISTUNG ENTSPRECHEND DIESER BESTIMMUNGEN
BESCHRÄNKEN SICH GEMÄß DER KLAUSEL DER BESCHRÄNKTEN GEWÄHRLEISTUNG IN ABSCHNITT 1 AUF
EINE INSTANDSETZUNG ODER AUSBESSERUNG, EINEN ERSATZ/AUSTAUSCH ODER DIE RÜCKERSTATTUNG
DES KAUFPREISES. IN KEINEM FALL, UNABHÄNGIG VON DER FORM DES KLAGEANSPRUCHS ODER-
GRUNDS (OB AUFGRUND EINES VERTRAGS, DER VERLETZUNG EINES RECHTS, EINER FAHRLÄSSIGKEIT,
EINER VERSCHULDENSUNABHÄNGIGEN HAFTUNG, ANDERER UNERLAUBTER HANDLUNGEN ODER AUS
ANDEREN GRÜNDEN), ÜBERSTEIGT DIE HAFTUNG DES VERKÄUFERS GEGENÜBER DEM KÄUFER UND/ODER
SEINEN KUNDEN IN DER SUMME DEN VOM KÄUFER GEZAHLTEN KAUFPREIS FÜR DIE ENTSPRECHENDEN
VOM VERKÄUFER HERGESTELLTEN WAREN ODER ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNGEN, AUS DENEN EIN
KLAGEANSPRUCH ODER-GRUND RESULTIERT. DER KÄUFER ERKLÄRT SICH DAMIT EINVERSTANDEN, DASS
SICH DIE HAFTUNG DES VERKÄUFERS GEGENÜBER DEM KÄUFER UND/ODER SEINEN KUNDEN IN KEINEM
FALL AUF NEBEN-ODER FOLGESCHÄDEN ODER SCHADENERSATZ MIT STRAFWIRKUNG ERSTRECKT. DER
BEGRIFF „FOLGESCHÄDEN" UMFASST, IST JEDOCH NICHT BESCHRÄNKT AUF, ENTGANGENE ZU
ERWARTENDE GEWINNE, NUTZUNGSAUSFÄLLE, EINNAHMEAUSFÄLLE UND KAPITALKOSTEN.

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