17. Betätigungseinrichtungen (Seile, Ketten, Gestänge usw.) fern betätigter
Einrichtungen müssen so verlegt sein, dass sie in allen Transport- und
Arbeitsstellungen nicht unbeabsichtigte Bewegungen auslösen!
18. Transportfahrzeug für Straßenfahrt in vorgeschriebenen Zustand bringen und nach
Vorschrift des Herstellers verriegeln!
19. Während der Fahrt den Fahrerstand niemals verlassen!
20. Geschwindigkeit stets den Umgebungsverhältnissen anpassen! Bei Berg- und
Talfahrt und Querfahrten zum Hang plötzliches Kurven fahren vermeiden!
21. Fahrverhalten, Lenk- und Bremsfähigkeit werden durch angebaute oder angehängte
Maschinen oder Ballastgewichte beeinflusst! Stets auf ausreichende Lenk- und
Bremsfähigkeit achten!
22. Bei Kurvenfahrt die weite Ausladung und/oder die Schwungmasse des Gerätes
berücksichtigen!
23. Maschine nur dann in Betrieb nehmen, wenn alle Schutzeinrichtungen vorhanden
sind und in Schutzstellung stehen!
24. Der Aufenthalt im Arbeitsbereich ist verboten!
25. Nicht im Dreh- und Schwenkbereich der Maschine aufhalten!
26. Im Bereich fremd betätigter Teile (hydraulisch) besteht Quetsch- und Schergefahr
insbesondere für die Gliedmaßen!
27. Vor dem Verlassen des Traktors Maschine sichern! Anbaugeräte ganz absenken!
Motor abstellen, Zündschlüssel abziehen!
28. Zwischen Traktor und Maschine dürfen sich solange keine Personen aufhalten, bis
das Fahrzeug gegen Wegrollen durch Feststellbremse und/oder Unterlegkeil
gesichert wurde!
29. Sofern bei Anbaugeräten im Frontanbau das Vorbaumaß von 3,50 m (gemessen von
Lenkradmitte bis zum vorderen Maschinenpunkt) überschritten wird, müssen vom
Betreiber geeignete betriebliche Maßnahmen getroffen werden, damit die an
Hofausfahrten , Straßeneinmündungen und Kreuzungen auftretenden
Sichtfeldeinschränkungen ausgeglichen werden (Sichtspiegel, Begleitpersonen,
Einweiser).
30. Maschinen mit einer Achslast von mehr als 3 t ohne eigene Bremse sind nicht für
Fahrten auf öffentlichen Wegen und Straßen zugelassen!
3.2. Sicherheitshinweise für das Bedienpersonal
Insbesondere für das Bedienpersonal gelten folgende Sicherheitsbestimmungen:
1. Die Betriebsanleitung muss ständig am Einsatzort der Maschine verfügbar, bzw. dem
Bedien-, Wartungs- und Servicepersonal zugänglich sein.
2. Ergänzend zur Betriebsanleitung sind die allgemeingültigen-, sowie die örtlichen
Regelungen zur Unfallverhütung und zum Umweltschutz zu beachten.
3. Alle Sicherheits- und Gefahrenhinweise an der Maschine sind in lesbarem Zustand
zu halten. Deren Kenntnis ist unerlässlich und zwingend vorgeschrieben.
4. Nur ausreichend geschultes und eingewiesenes Personal darf an der Maschine
arbeiten. Das Bedienpersonal muss die Betriebsanleitung gelesen und verstanden
haben.
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