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InoTec inoCOMB Maxi Power Originalbetriebsanleitung Seite 48

Inhaltsverzeichnis

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Kapitel 14 Anlagen
DE
14.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma INOTEC GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inotec GmbH
Gültig ab April 2021
§ 1
Allgemeines, Geltungsbereich
I. Allen Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen der INOTEC
GmbH – auch zukünftigen – liegen ausschließlich diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zugrunde.
Abweichende oder in unseren Geschäftsbedingungen nicht enthaltene
Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die INOTEC
GmbH
hätte
schriftlich
ihrer
Geltung
ausdrücklich
Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
II. Für die von uns erbrachten Vermietungsleistungen gelten die Allgemeinen
Mietvertragsbedingungen der INOTEC GmbH.
§ 2
Produktbeschreibungen,
anwendungstechnische Hinweise,
Änderungsvorbehalt
I. Maschinenbeschreibungen in Prospekten, technischen Merkblättern etc.
stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar. Anwendungstechnische Hinweise
und Empfehlungen, die die INOTEC GmbH in Wort und Schrift zur
Unterstützung des Kunden oder Verarbeiters gibt, erfolgen entsprechend
unserem jeweiligen Erkenntnisstand. Sie sind unverbindlich und begründen
weder vertragliche Rechte noch Nebenpflichten aus dem Kaufvertrag, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
II. Konstruktions- und Materialänderungen behalten wir uns vor, soweit der
gewöhnliche oder der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch des
Liefergegenstandes nicht wesentlich und nicht nachteilig beeinträchtigt wird
und die Änderung dem Kunden zuzumuten ist.
§ 3
Lieferzeit, Montagefrist
I. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor
Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben und
der vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten der gewünschten Ausführung
und aller technischen Fragen durch den Kunden. Die Einhaltung der Lieferfrist
setzt stets die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
II. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzugs – angemessen
bei
Eintritt
höherer
Gewalt
und
bei
allen
unvorhersehbaren,
Vertragsschluss unbekannten Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben,
soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten
Leistung von Einfluss sind.
Das gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und
Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Wenn
die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger
als drei Monate dauern wird, können sowohl wir als auch der Kunde vom
Vertrag zurücktreten.
III. Soweit wir mit dem Kunden den Zeitpunkt einer Anlieferung, Montage-
oder Aufstellungsleistung abgestimmt haben, ist der Kunde verpflichtet, am
Arbeitsort alle Vorkehrungen zu treffen, um die vorgesehenen Arbeiten
durchführen zu können. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, am
Arbeitsort
Elektroanschlüsse,
Pressluftanschlüsse
Beleuchtung zur Verfügung zu stellen.
Hat es der Kunde zu vertreten, dass wir die vorgesehenen Arbeiten nicht,
nicht vollständig oder nicht in angemessener Zeit erledigen können, ist uns
der Kunde zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet, insbesondere
zum Ersatz der Mehrkosten, die durch Mehrfahrten und durch nutzlos
verstrichene bzw. zusätzlich erforderliche Arbeitszeit unserer Mitarbeiter
entstehen.
Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur
Abnahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen
Erprobung zu deren Vornahme, durchgeführt ist. Bei Verzögerungen
aufgrund höherer Gewalt oder vom Kunden zu vertretender Umstände
verlängert sich die Montagefrist in angemessenem Umfang.
IV. Erwächst dem Kunden nachweisbar infolge Verzuges der INOTEC GmbH
als Montageunternehmen ein Schaden,
so ist er berechtigt, eine
Verzugsentschädigung zu verlangen; diese wird bei einfachem Verschulden
der INOTEC GmbH pauschalisiert und beträgt für jede volle Woche der
Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils
der Gesamtlieferung, der infolge der verspäteten Montage nicht rechtzeitig
oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
§ 4
Transport, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferungen
I. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, liefert die INOTEC GmbH
grundsätzlich unfrei und unversichert auf Gefahr des Empfängers bis zum
benannten Bestimmungsort. Bei Transportschäden muss vor Abnahme des
Gutes der Schaden durch den Frachtführer bestätigt werden. Ist frachtfreie
Lieferung geschuldet, so gilt dies nur für den branchenüblichen Versand und
Transport. Mehrkosten, die z.B. für vom Kunden gewünschte Expressfracht
entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
II. Sofern
nichts
Abweichendes
vereinbart
Versendungsgeschäften die Gefahr auf den Kunden über, sobald die
Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.
Falls der Versand ohne Verschulden der INOTEC GmbH unmöglich ist, geht
die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
Bei Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit Übergabe über.
III. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, liefert die INOTEC GmbH
ohne Verpackung.
IV. Die INOTEC GmbH ist zur Teillieferung und Teilleistung in zumutbarem
Umfang berechtigt.
§ 5
Preise und Zahlung, Rücknahme
I. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ohne Verpackung,
Transport, Versicherung, Abladen, Aufstellen, Montage und Inbetriebnahme,
und zwar für die Lieferung ab Werk oder Auslieferungslager, zuzüglich
gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweiliger Höhe. Die angegebenen Preise gelten
nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Die Montage wird nach dem
Zeitaufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart
ist.
II. Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als zwei Monaten
können beide Vertragsparteien eine Änderung des vereinbarten Preises in
dem Umfang verlangen, wie nach Vertragsschluss von den Vertragsparteien
nicht abwendbare Kostensenkungen oder –erhöhungen eingetreten sind,
insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen.
Die Preisänderung hat sich zu beschränken auf den Umfang, der zum
Ausgleich der eingetretenen Kostensenkung oder –erhöhung erforderlich ist.
Ein entsprechendes Preisanpassungsrecht steht einer Partei zu, wenn sich
aufgrund von Verzögerungen, die die andere Partei zu vertreten hat, eine
tatsächliche Lieferzeit von mehr als zwei Monaten ergibt.
III. Zahlungen sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist (z.B. anlässlich
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der Rechnungs- zusendung), sofort bei Warenübergabe zu leisten. Die
Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn die INOTEC GmbH über den Betrag
verfügen kann. Die ein- oder mehrmalige Einräumung eines Zahlungsziels gilt
nur für den jeweils in Bezug genommenen Rechnungsbetrag und nicht für
sonstige Forderungen (z.B. Forderungen aus anderen oder künftigen
Lieferungen).
IV. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann die INOTEC GmbH
zumindest die gesetzlichen Verzugszinsen fordern.
zugestimmt.
V. Eine
Aufrechnung
oder
Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur wegen von der INOTEC GmbH
anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig
festgestellter Rechtsansprüche des Kunden statthaft.
VI. Die INOTEC GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen
des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und
wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind
bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die INOTEC GmbH berechtigt,
die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptforderung anzurechnen.
VII. Gerät der Kunde mit der Abnahme der Liefergegenstände oder der
Zahlung in Verzug, so kann die INOTEC GmbH nach fruchtlosem Ablauf einer
aufgrund Gesetzes erforderlichen und von der INOTEC GmbH gesetzten
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz
statt Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruches
kann die INOTEC GmbH zur Abgeltung des entgangenen Gewinns eine
Entschädigung in Höhe von 15% des Kaufpreises ohne Nachweis verlangen.
Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich
niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen.
VIII. Nehmen wir ohne rechtliche Verpflichtung Waren nach Absprache
zurück, so wird die Gutschrift maximal in Höhe des Warenwertes erteilt. Wir
behalten uns vor, für den entstehenden Aufwand (Wertminderung, Prüfung,
Reinigung, Fracht, Verpackung, Verwaltungsaufwand, etc.) die anfallende
Arbeitszeit mit den derzeit gültigen Verrechnungssätzen und/oder einen
prozentualen Abschlag des Warenwertes bei der Gutschrift in Abzug zu
bringen sowie bei Rückgabe von Maschinen eine Mietberechnung mit den
derzeit gültigen Mietsätzen vorzunehmen.
§ 6
Eigentumsvorbehalt,
verlängerter Eigentumsvorbehalt
I.
Die INOTEC GmbH behält sich bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher
bei
Forderungen
aus
dem
Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen) das
Eigentum an den gelieferten Waren vor. Bei Lieferung mehrerer Sachen zum
Gesamtpreis bleibt bis zu dessen vollständiger Zahlung das Eigentum an allen
Sachen vorbehalten.
Wurde mit dem Kunden eine Kontokorrentabrede vereinbart, besteht der
Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten
Kontokorrentsaldos.
Bei Entgegennahme eines Schecks oder Wechsels tritt Erfüllung erst ein, wenn
der Scheck oder Wechsel eingelöst ist und die INOTEC GmbH über den Betrag
ohne Regressrisiken verfügen kann.
II.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und
die INOTEC GmbH bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und
und
ausreichende
Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten. Eine Verletzung dieser
Pflicht verschafft der INOTEC GmbH das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der
Kunde
trägt
alle
Kosten,
Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer
Wiederbeschaffung der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen,
soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
III. Bei Zahlungsverzug des Kunden mit einem nicht unerheblichen Teil seiner
Verpflichtungen ist die INOTEC GmbH zur einstweiligen Zurücknahme der
Vorbehaltsware berechtigt. Die Ausübung des Zurücknahmerechts stellt
keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, die INOTEC GmbH hätte den
Rücktritt
ausdrücklich
erklärt.
Zurücknahmerechts entstehenden Kosten (insbesondere für Transport und
Lagerung) trägt der Kunde, wenn die INOTEC GmbH die Zurücknahme mit
angemessener Frist angedroht hatte. Die INOTEC GmbH ist berechtigt, die
zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich aus deren Erlös zu
befriedigen, sofern die INOTEC GmbH die Verwertung zuvor angedroht hat.
Mit der Androhung hat die INOTEC GmbH dem Kunden zur Erfüllung seiner
Pflichten eine angemessene Frist zu setzen.
IV. Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung
oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung,
Eigentumsverlust durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem
Grundstück)
bezüglich
der
Werklohn- oder sonstigen Forderungen (einschließlich des anerkannten Saldos
aus
einer
Kontokorrentabrede
Geschäftspartners des Kunden den dann vorhandenen „kausalen Saldo") in
Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (inklusive Umsatzsteuer)
bereits jetzt an die INOTEC GmbH ab; die INOTEC GmbH nimmt die
Abtretung an. Die INOTEC GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, an die
INOTEC GmbH abgetretene Forderungen für Rechnung der INOTEC GmbH im
eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur
widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ist,
geht
bei
ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen der INOTEC GmbH hat der
Kunde in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über
die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur
Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Die
Forderungsabtretung gemäß Satz 1 dient zur Sicherung aller Forderungen
– auch der zukünftigen – aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
§ 7
Mängelrüge, Rechte bei Sachmängeln
I.
Bei einem Vertrag mit einem Verbraucher (§13 BGB) gelten die ab dem
1.1.2002 in Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen.
II.
Ist der Kauf für beide Teile Handelsgeschäft, so hat der Kunde Mängel
jeglicher Art, soweit dies einem ordentlichen Geschäftsgang entspricht,
unverzüglich schriftlich zu rügen – versteckte Mängel jedoch erst ab
Entdeckung; ansonsten gilt die Ware als genehmigt.
III. Soweit der Liefergegenstand und/oder die zugehörige Montageleistung
einen Mangel aufweist, kann der Kunde während eines Zeitraumes von 12
Monaten ab Gefahrübergang als Nacherfüllung nach Wahl der INOTEC GmbH
entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung
einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung)
Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage,
insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus
Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die
Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde, sofern weitere
Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl
berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
Wegen eines nur unerheblichen Mangels kann der Kunde nur mit unserer
Zustimmung vom Vertrag zurücktreten.
IV. Keine
Sachmängelansprüche
unsachgemäßer Verwendung oder Behandlung der Ware, fehlerhafter
Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürlicher
Abnutzung (insbesondere von Verschleißteilen), ungeeigneten Betriebsmitteln
oder Betriebsbedingungen, unzureichender Wartung etc.
V. Soweit es sich bei der mangelhaften Ware um ein Fremderzeugnis
handelt, sind wir berechtigt, unsere Sachmängelansprüche gegen unsere
Vorlieferanten dem Kunden abzutreten und ihn auf deren (gerichtliche)
Inanspruchnahme zu verweisen. Wir können erst dann in Anspruch
genommen werden, wenn die Ansprüche gegen unsere Vorlieferanten trotz
rechtzeitiger (gerichtlicher) Inanspruchnahme nicht durchsetzbar sind bzw. die
Inanspruchnahme im Einzelfall unzumutbar ist.
die
wie
eine
Aufrechnung
wirkende
§ 8
Haftungsbeschränkung
I. Die INOTEC GmbH haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
II. Für einfache Fahrlässigkeit haftet die INOTEC GmbH – außer im Falle der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern
wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung
ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
III. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions-
und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und
Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher
Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit – ausgeschlossen.
IV. Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf
die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht
für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldungsunabhängige
Haftung (z.B. gemäß Produkthaftungsgesetz).
V. Soweit die Haftung nach Ziffern II und III ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer,
Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen der INOTEC GmbH.
§ 9
Pauschalierter Schadenersatz
I. Kündigt der Käufer vor Ausführung den Auftrag, so ist die INOTEC GmbH
berechtigt, 15 % der Gesamtauftragssumme als Schadenersatz zu verlangen.
II. Das Recht der INOTEC GmbH, einen höheren Schaden geltend zu
machen, bleibt unberührt.
§ 10
geschlossenen
Vertrag
einschließlich
aller
Unterlagen, Vorführgeräte, Schutzrechte
An Zeichnungen, Entwürfen, Kostenvoranschlägen, sonstigen von uns
überlassenen Unterlagen, insbesondere auch Mustern und Vorführgeräten,
behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor. Die Unterlagen und
Gegenstände dürfen ohne unser ausdrückliches, spezifiziertes Einverständnis
weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
§ 11
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
I. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen der INOTEC GmbH und dem Kunden gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
II. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches,
die
insbesondere
im
Rahmen
einer
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der
Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art – auch Wechsel- und
Scheckstreitigkeiten – Waldshut-Tiengen (Bundesrepublik Deutschland).
Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem
Die
durch
die
Ausübung
des
Gerichtsstand zu verklagen.
INOTEC GmbH
Daimlerstraße 9-11
D-79761 Waldshut-Tiengen
Geschäftsführer:
Manfred Schmidt
Jörg Tetling
Vorbehaltsware
entstehenden
Kaufpreis,
Handelsregister:
Amtsgericht Freiburg HRB 621 131
bzw.
im
Falle
einer
Insolvenz
des
verlangen.
Sind wir zur
entstehen
bei
ungeeigneter
oder

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