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Sicherheit
Restrisiko
Gefährdung für die Beschäftig-
ten
Nach Betriebssicherungsverordnung (Betr-
SichV) und Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
muss der Betreiber die Gefährdungen im Be-
trieb ermitteln und beurteilen und die notwen-
digen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die
Beschäftigten festlegen. Der Betreiber muss
daher für den Betrieb gültige Betriebsanwei-
sungen aufstellen (§ 6 ArbSchG) und dem Be-
diener mitteilen. Eine zuständige Person ist zu
benennen. Die nationalen Vorschriften des
Einsatzlands sind zu beachten.
HINWEIS
Die Definition der verantwortlichen Personen
„Betreiber" und „Fahrer" beachten!
Bau und Ausrüstung des Flurförderzeugs ent-
sprechen den gültigen Konformitätsregelun-
gen und besitzen daher die Konformitätskenn-
zeichnung. Diese gehören deshalb nicht zum
erforderlichen Umfang der Gefährdungsbeur-
teilung, Anbaugeräte durch die eigene Konfor-
mitätskennzeichnung ebenfalls nicht. Der Be-
treiber hat jedoch die Art und Ausrüstung der
Flurförderzeuge so auszuwählen, dass diese
den örtlichen Einsatzbestimmungen entspre-
chen.
Das Ergebnis ist zu dokumentieren
(§ 6 ArbSchG). Bei Flurförderzeugeinsätzen
mit gleichartiger Gefährdungssituation können
die Ergebnisse zusammengefasst werden.
Diese Übersicht (siehe Kapitel „Übersicht der
Gefährdungen und Gegenmaßnahmen") dient
als eine Hilfestellung, diese Vorschrift zu erfül-
len. In der Übersicht sind wesentliche Gefähr-
dungen genannt, welche bei Nichtbeachtung
am häufigsten die Ursache von Unfällen sind.
Sind betriebsbedingt weitere wesentliche Ge-
fahren vorhanden, so müssen diese zusätzlich
berücksichtigt werden.
In vielen Betrieben werden die Einsatzverhält-
nisse der Flurförderzeuge soweit gleichartig
sein, dass die Gefährdungen in einer Über-
sicht zusammengefasst werden können. Hin-
weise der jeweils zuständigen Berufsgenos-
senschaft zu diesem Thema beachten.
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