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Gefährdung Für Die Beschäftigten - Still CX-M 10 Betriebsanleitung

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Einleitung
Gefährdung
a) Diesel
b) Treibgas
Beim Laden von
Antriebsbatterien
Beim Betrieb von
Batterieladegeräten
Beim Abstellen von
Treibgasfahrzeugen
Gefährdung für die Beschäftigten
Nach Betriebssicherheitsverordnung (Betr-
SichVO) und Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
muss der Betreiber (siehe ⇒ Kapitel „Be-
griffsdefinition der verantwortlichen Perso-
nen", S. 18) die Gefährdungen in seinem Be-
trieb ermitteln und beurteilen. Er muss die not-
wendigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes
für die Beschäftigten festlegen (BetrSichVO).
Der Betreiber muss daher für seinen Betrieb
gültige Betriebsanweisungen aufstellen (§ 6
ArbSchG) und dem Fahrer mitteilen. Eine zu-
ständige Person ist zu benennen.
Bau und Ausrüstung des Flurförderzeugs ent-
sprechen der Maschinenrichtlinie 98/37/EWG
und sind daher mit dem CE-Zeichen gekenn-
zeichnet. Sie gehören deshalb nicht zum
erforderlichen Umfang der Gefährdungs-
beurteilung, Anbaugeräte durch die eigene
Maßnahme
Beachten Sie
BetrSichVO,
Betriebsanleitung und
VDMA-Regeln
Beachten Sie
BGR 500,
Betriebsanleitung und
VDMA-Regeln
Beachten Sie
BetrSichVO,
Betriebsanleitung und
VDMA-Regeln
Beachten Sie
BetrSichVO,
BGR 104 und
Betriebsanleitung.
Beachten Sie
BetrSichVO,
BGR 104 und
Betriebsanleitung.
4 499 293 [DE]
Prüfvermerk
√ erledigt
- nicht betroffen
O
O
O
O
O
CE-Kennzeichnung ebenfalls nicht. Der Be-
treiber hat jedoch die Art und Ausrüstung der
Flurförderzeuge so auszuwählen, dass sie
den örtlichen Einsatzbestimmungen entspre-
chen.
Das Ergebnis ist zu dokumentieren (§ 6 Arb-
SchG). Bei Flurförderzeugeinsätzen mit
gleichartiger Gefährdungssituation können
die Ergebnisse zusammengefasst werden.
Mit der Übersicht (siehe ⇒ Kapitel „Über-
sicht der Gefährdungen und Gegenmaßnah-
men", S. 2-14) geben wir Ihnen eine Hilfe-
stellung, diese Vorschrift zu erfüllen. In der
Übersicht sind wesentliche Gefährdungen
genannt, welche bei Nichtbeachtung am häu-
figsten die Ursache von Unfällen sind. Sind
Restrisiken
Hinweis
VDE 0510:
Insbesondere
- Belüftung
sicherstellen
- Isolationswert im
zulässigen Bereich
BetrSichVO und BGR
104
BetrSichVO und BGR
104
2
15

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