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Still FM-X-10 Originalbetriebsanleitung Seite 56

Schubmaststapler
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Sicherheit
Restrisiko
Betriebsanweisungen aufstellen (§ 6
ArbSchG) und eine dafür zuständige Person
benennen. Der Fahrer muss über die für ihn
geltenden Betriebsanweisungen informiert
werden.
HINWEIS
Die Definition der verantwortlichen Personen
„Betreiber" und „Fahrer" beachten!
Konstruktion und Ausrüstung des Staplers
entsprechen den für die CE-Konformität erfor-
derlichen Normen und Richtlinien. Weiterhin
entsprechen sie den erforderlichen Normen
und Richtlinien für die im Vereinigten König-
reich geforderte UKCA-Konformität. Sie gehö-
ren deshalb nicht zum erforderlichen Umfang
der Gefährdungsbeurteilung. Dasselbe gilt für
Anbaugeräte durch die eigene CE- und UK-
CA-Kennzeichnung. Der Betreiber hat jedoch
die Art und Ausrüstung der Stapler so auszu-
wählen, dass diese den örtlichen Einsatzbe-
stimmungen entsprechen.
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
muss dokumentiert werden (§ 6 ArbSchG).
Bei Staplereinsätzen mit gleichartiger Gefähr-
dungssituation können die Ergebnisse zusam-
mengefasst werden. Das Kapitel „Übersicht
der Gefährdungen und Gegenmaßnahmen"
dient als eine Hilfestellung, diese Vorschrift zu
erfüllen. In der Übersicht sind wesentliche Ge-
fährdungen genannt, welche bei Nichtbeach-
tung am häufigsten die Ursache von Unfällen
sind. Sind betriebsbedingt weitere wesentliche
Gefahren vorhanden, so müssen diese zu-
sätzlich berücksichtigt werden.
In vielen Betrieben werden die Einsatzverhält-
nisse der Stapler soweit gleichartig sein, dass
die Gefährdungen in einer Übersicht zusam-
mengefasst werden können. Hinweise der je-
weils zuständigen Berufsgenossenschaft zu
diesem Thema beachten.
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50988078000 DE - 11/2021 - 10

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