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Anforderungen An Den Aufstellort; Aufstellraum; Frostschutz; Schallschutz - BROTJE SGB 125-300 H Technische Information

Inhaltsverzeichnis

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5. Anforderungen an den Aufstellort

5.1 Aufstellraum

5.2 Frostschutz

5.3 Schallschutz

7653866-01 10.17
Anforderungen an den Aufstellort
BRÖTJE Gas-Brennwertgeräte müssen in trockenen, frostsicheren und belüftbaren
Räumen installiert werden. Die Raumtemperatur darf 0 °C nicht unterschreiten
und 45 °C nicht überschreiten.
Der Aufstellort ist insbesondere mit Rücksicht auf die Führung des Abgasleitungs-
Systems zu wählen (siehe auch FeuVo der Bundesländer).
Achtung!
Für Schäden, die aufgrund der Installation an einem nicht geeigneten Ort oder auf-
grund falscher Verbrennungsluftzuführung entstehen, besteht kein Gewährleis-
tungsanspruch.
Gasfeuerstätten mit einer Gesamt-Nennwärmeleistung von mehr als 100 kW
dürfen nur in Räumen aufgestellt werden:
- die nicht anderweitig genutzt werden,
- deren Türen dicht und selbstschließend sind,
- die entsprechende Lüftungseinrichtungen haben,
- die gelüftet werden können.
Ferner sind erforderlich:
- Notschalter außerhalb des Raumes.
- Thermisches Ventil in der Gasleitung unmittelbar vor dem Raum, das bei
Überschreiten von 100 °C selbsttätig schließt.
Weitere Anforderungen siehe örtlich maßgebende FeuVo.
Der integrierte Systemregler „ISR-Plus" des Gas-Brennwertgeräts umfasst auch
eine Frostschutzfunktion. Wenn die Wassertemperatur unter 8 °C fällt, wird der
Brenner eingeschaltet, um eine Wassertemperatur von 15 °C zu erreichen.
Achtung!
Diese Funktion kann nur ausgeführt werden, wenn das Gas-Brennwertgerät einge-
schaltet, die Gaszufuhr geöffnet und der Anlagendruck über der Verriegelungs-
schwelle liegt!
Bedingt durch die vollvormischende Brennertechnik erzeugen BRÖTJE Gas-Brenn-
wertgeräte nur ein sehr geringes Betriebsgeräusch, siehe Schallleistungspegel im
Kapitel 4 „Technische Angaben".
Das ist ein nicht zu unterschätzender Vorteil bei der Aufstellung von Gas-Brenn-
wertgeräten z. B. im Wohnraum, Keller oder in Dachheizzentralen. Zur Reduzie-
rung des Luftschalls sind in der Regel keine zusätzlichen bauseitigen Schalldämm-
maßnahmen erforderlich. Rotierende Bauteile wie Pumpen und Gebläse können
Körperschall verursachen.
Bei höheren Anforderungen sind daher geeignete bauseitige Maßnahmen zu tref-
fen, z. B. schallabsorbierende Trennsysteme oder speziell ausgeführte Fundamen-
te. Bei der Verlegung der Heizwasser- und Gasrohre ist darauf zu achten, dass die
Rohre nicht starr mit dem Mauerwerk verbunden werden.
Zur Vermeidung der Schallübertragung zum Boden sind bodenstehende Gas-
Brennwertgeräte serienmäßig mit Dämmfüßen ausgestattet.
SGB 125–300 H
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