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Arbeiten Mit Dem Flurförderzeug; Sicherheitsregeln Für Den Fahrbetrieb - Jungheinrich ETV C16 Betriebsanleitung

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Arbeiten mit dem Flurförderzeug
4.1
Sicherheitsregeln für den Fahrbetrieb
Fahrwege und Arbeitsbereiche: Es dürfen nur die für den Verkehr freigegebenen
Wege befahren werden. Unbefugte Dritte müssen dem Arbeitsbereich fernbleiben.
Die Last darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Lasten dürfen
nicht in Verkehrs- und Fluchtwegen, nicht vor Sicherheitseinrichtungen und nicht vor
Betriebseinrichtungen, die jeder Zeit zugänglich sein müssen, abgestellt werden.
Das Flurförderzeug darf ausschließlich in Arbeitsbereichen bewegt werden, in denen
ausreichend Beleuchtung vorhanden ist, um eine Gefährdung von Personen und
Material zu verhindern.
Verhalten beim Fahren: Der Fahrer muss die Fahrgeschwindigkeit den örtlichen
Gegebenheiten anpassen. Langsam fahren muss er z.B. in Kurven, an und in engen
Durchgängen, beim Durchfahren von Pendeltüren, an unübersichtlichen Stellen. Er
muss stets sicheren Bremsabstand zu vor ihm fahrenden Fahrzeugen halten und das
Flurförderzeug stets unter Kontrolle haben. Plötzliches Anhalten (außer im
Gefahrfall), schnelles Wenden, Überholen an gefährlichen oder unübersichtlichen
Stellen ist verboten. Ein Hinauslehnen oder Hinausgreifen aus dem Arbeits- und
Bedienbereich ist verboten. Die Benutzung eines Mobiltelefons oder eines
Sprechfunkgerätes ohne Freisprecheinrichtung während der Bedienung des
Flurförderzeug ist verboten.
Sichtverhältnisse beim Fahren: Der Fahrer muss in Fahrtrichtung schauen und
immer einen ausreichenden Überblick über die von ihm befahrene Strecke haben.
Werden Ladeeinheiten transportiert, die die Sicht beeinträchtigen, so muss das
Flurförderzeug mit hinten befindlicher Last fahren. Ist dies nicht möglich, muss eine
zweite Person als Warnposten vor dem Flurförderzeug hergehen.
Befahren von Steigungen oder Gefällen: Das Befahren von Steigungen bzw.
Gefällen ist nur gestattet, wenn diese als Verkehrsweg ausgewiesen sowie sauber
und griffig sind und gemäß den technischen Fahrzeugspezifikationen sicher befahren
werden können. Dabei ist die Ladeeinheit stets bergseitig zu führen. Wenden,
schräges Befahren und Abstellen des Flurförderzeuges an Steigungen bzw. Gefällen
ist verboten. Gefälle dürfen nur mit verminderter Geschwindigkeit und bei
permanenter Bremsbereitschaft befahren werden.
Befahren von Aufzügen oder Ladebrücken: Aufzüge oder Ladebrücken dürfen nur
befahren werden, wenn diese über ausreichende Tragfähigkeit verfügen, nach ihrer
Bauart für das Befahren geeignet und vom Betreiber für das Befahren freigegeben
sind. Dies ist vor dem Befahren zu prüfen. Transportfahrten mit und ohne Last nur mit
zurückgezogenem Masthalter, zurückgeneigtem Hubgerüst und abgesenkter
Lastaufnahme durchführen. Das Flurförderzeug muss mit der Ladeeinheit voran in
den Aufzug gefahren werden und eine Position einnehmen, die ein Berühren der
Schachtwände ausschließt.
Personen, die im Aufzug mitfahren, dürfen diesen erst betreten, wenn das
Flurförderzeug sicher steht, und müssen den Aufzug vor dem Flurförderzeug
verlassen.
E 17

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