NEUE SICHERHEITSPARAMETER DER BARRIEREN DES TYPS 2 UND
KENNZEICHNUNGSPFLICHT.
Mit Veröffentlichung der harmonisierten Norm EN61496-1 Ausg. 3 ist es nicht mehr
möglich, eine Sicherheitsbarriere des Typs 2 für als SIL 2 / PL d eingestufte
Sicherheitsfunktionen einzusetzen. Ist eine Sicherheitsstufe von SIL 2 / PL d (oder
höher) erforderlich und es soll weiter eine Sicherheitsbarriere verwendet werden, muss
daher eine Sicherheitslichtschranke des Typs 4 verwendet werden.
Diese verordnungsrechtliche Anforderung ergibt sich aus der Tatsache, dass die
Verringerung des Risikos, die anhand einer Sicherheitslichtschranke erzielt werden
kann, nicht nur vom Leistungsniveau in Hinblick auf die Sicherheit ihrer elektronischen
Teile abhängt, sondern auch durch ihre systematischen Fähigkeiten bestimmt wird
(zum Beispiel: Umwelteinflüsse, EMC, optische Leistung und Messprinzip).
Die systematischen Fähigkeiten einer Lichtschranke des Typs 2 könnten in der Tat
nicht ausreichen, um eine angemessene Verringerung des Risikos für SIL 2 / PLd-
Geräte zu garantieren.
Die Norm gibt auch vor, dass auf der Kennzeichnung der Sicherheitsbarriere des Typs
2 obligatorisch diese Beschränkung auf SIL 1 / PLc angegeben wird.
Die für den elektronischen Teil zur Steuerung des Geräts erklärten PFHd-Werte
unterliegen dagegen keiner Beschränkung, daher kann bei der Gesamtbewertung der
Sicherheitsfunktion der vom Hersteller angegebene PFHd-Wert des Geräts verwendet
werden, auch wenn dieser den Bereich SIL 1 / PLc überschreitet.
8540615 • 25/08/2016 • Rev.11
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