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Ankochen Und Entlüften; Kochanzeige Mit Ampelfunktion - Fissler vitavit comfort Gebrauchsanleitung

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Garen mit dem vitavit
®
Garstufe 2, ca. 116°C (Schnellgarstufe)
(75 kPa Betriebsdruck)
für alle übrigen Speisen wie Fleischgerichte oder Eintöpfe
Ankochen und Entlüften
Erhitzen Sie den Schnellkochtopf auf höchster Energiestufe.
Unter dem Deckelstiel (Abb. A-4) entweicht Dampf und damit der vitaminschädliche Luftsauerstoff. Dieser Vorgang
kann einige Minuten dauern. Sobald die Euromatic schließt und kein Dampf mehr entweicht, beginnt der Druckauf-
bau. Wenig später beginnt die Kochanzeige (Abb. A-6) zu steigen.

Kochanzeige mit Ampelfunktion

s. Abbildung N
Die Kochanzeige zeigt Ihnen unabhängig von der gewählten Garstufe (Stufe 1 oder 2) immer eine Folge von drei
Farbringen an. Die Farben signalisieren in Ampellogik den Temperaturverlauf im Topf und geben Ihnen eine Hilfestel-
lung zum Regulieren der Energiezufuhr:
Gelber Ring:
„Die eingestellte Garstufe ist fast erreicht. Der Herd kann zurückgeschaltet werden."
Je nach Herdart und Befüllung können Sie früher oder später zurückschalten. Bei Masse/Glaskeramik zu Beginn des
gelben Bereichs, bei Induktion/Gas gegen Ende des gelben Bereichs.
Grüner Ring:
„Die eingestellte Garstufe ist erreicht. Die Garzeit wird ab jetzt gemessen."
Die Energiezufuhr sollte so geregelt werden, dass die Kochanzeige während der gesamten Garzeit im grünen Bereich
verbleibt.
Roter Ring:
„Die Temperatur im Topf ist zu hoch. Der Topf beginnt automatisch abzudampfen, um die Temperatur zu regulieren.
Bitte den Herd weiter zurückschalten."
Die Energiezufuhr sollte so geregelt werden, dass die Kochanzeige nicht in den roten Bereich steigt. Ansonsten
verliert der Topf durch das Abdampfen Flüssigkeit.
Wichtiger Hinweis:
Achten Sie darauf, dass die Flüssigkeit im Schnellkochtopf nie vollständig verdampft! (vergleiche Hinweise in
Kapitel 5)
Garzeiten
Die Garzeiten werden ab Erreichen der gewählten Garstufe (grüner Ring) gemessen.
Angaben über die Garzeiten unterschiedlicher Lebensmittel finden Sie in Kapitel 9.
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