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Still RX70-25/600 Originalbetriebsanleitung Seite 52

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Sicherheit
Restrisiko
Der Betreiber muss daher für den Betrieb
gültige Betriebsanweisungen aufstellen (§ 6
ArbSchG) und dem Fahrer mitteilen. Eine zu-
ständige Person ist zu benennen.
HINWEIS
Die Definition der verantwortlichen Personen
„Betreiber" und „Fahrer" beachten!
Bau und Ausrüstung des Staplers entspre-
chen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und
tragen daher die CE-Kennzeichnung. Diese
gehören deshalb nicht zum erforderlichen
Umfang der Gefährdungsbeurteilung, Anbau-
geräte durch die eigene CE-Kennzeichnung
ebenfalls nicht. Der Betreiber hat jedoch die
Art und Ausrüstung der Stapler so auszuwäh-
len, dass diese den örtlichen Einsatzbestim-
mungen entsprechen.
Das Ergebnis ist zu dokumentieren (§ 6
ArbSchG). Bei Staplereinsätzen mit gleich-
artiger Gefährdungssituation können die Er-
gebnisse zusammengefasst werden. Diese
Übersicht (siehe Kapitel „Übersicht der Ge-
fährdungen und Gegenmaßnahmen") dient
als eine Hilfestellung, diese Vorschrift zu erfül-
len. In der Übersicht sind wesentliche Gefähr-
dungen genannt, welche bei Nichtbeachtung
am häufigsten die Ursache von Unfällen sind.
Sind betriebsbedingt weitere wesentliche
Gefahren vorhanden, so müssen diese zu-
sätzlich berücksichtigt werden.
In vielen Betrieben werden die Einsatzverhält-
nisse der Stapler soweit gleichartig sein, dass
die Gefährdungen in einer Übersicht zusam-
mengefasst werden können. Hinweise der
jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft zu
diesem Thema beachten.
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Nullserie DE - 10/2017

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