Gebrauchsanweisung Pflegebett Inovia / Inovia 100
6 Instandhaltung
Gesetzliche Grundlagen
Betreiber von Betten sind in Deutschland gemäß der
Medizinprodukte-Betreiberverordnung § 4 -(Instandhaltung)
DGUV A3 (Prüfung ortveränderlicher elektrischer Betriebsmittel in gewerblichem
Einsatz) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
dazu verpflichtet, den sicheren Zustand von Medizinprodukten über die gesamte Ein-
satzdauer zu bewahren. Hierzu gehören auch eine regelmäßig durchgeführte fachge-
rechte Wartung sowie regelmäßige Sicherheitsprüfungen.
In anderen Ländern außerhalb Deutschland/ der EU sind die dort jeweils gültigen natio-
nalen Vorgaben zu beachten.
Hinweise für Betreiber
Dieses Bett ist so konstruiert und gebaut, dass es über einen langen
Zeitraum sicher funktionieren kann. Bei sachgemäßer Bedienung
und Anwendung hat dieses Bett eine erwartete Lebensdauer von bis
zu 10 Jahren. Die Lebensdauer richtet sich nach Einsatzbedingun-
gen und -häufigkeit.
Bei wiederholten Transport, Auf- und Abbau, unsachgemäßen Be-
trieb sowie Langzeiteinsatz ist es nicht auszuschließen, dass Be-
schädigungen, Defekte und Verschleißerscheinungen eintreten
können. Diese Mängel können zu Gefährdungen führen, wenn sie
nicht rechtzeitig erkannt und behoben werden.
Daher existieren gesetzliche Grundlagen zur Durchführung regelmäßiger Prüfungen,
um den sicheren Zustand dieses Medizinproduktes dauerhaft zu gewährleisten.
Gemäß § 4 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung obliegt dem Betreiber die In-
standhaltung. Aus diesem Grunde sind nachfolgend beschriebene regelmäßige Inspek-
tionen und Funktionskontrollen sowohl vom Betreiber als auch von den Anwendern
vorzunehmen.
Dieses Bett darf nicht ohne Autorisierung durch den Hersteller verändert werden.
Weisen Sie die Anwender auf nachfolgende durchzuführende Prüfung hin! (Siehe
Kapitel 6.1).
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