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Systemics TravelControl Benutzerhandbuch Seite 39

V e r s i o n 7, fahrtdatenerfassungssystem
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1 0 S o f t w a r e l i z e n z v e r t r a g
Softwarekomponenten vorhandene Urheberrechtsvermerke dürfen nicht entfernt oder verändert
werden.
6. Übertragung
Der Lizenznehmer kann die hier gewährte Lizenz übertragen, vorausgesetzt, eine solche Übertragung
steht im Einklang mit den in den Lizenzbestimmungen und der Lizenznehmer übergibt zusammen mit
diesem EULA alle Kopien der Lizenzsoftware an den Erwerber. Eine Übertragung kommt erst dann
zustande, wenn der Erwerber die Bestimmungen dieses EULA als für ihn verbindlich angenommen
hat. Die Lizenz und das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung der Lizenzsoftware erlöschen mit der
Übertragung. Der Lizenznehmer muss alle anwendbaren Ausfuhrgesetze und -vorschriften einhalten.
7. Dauer des Vertrages
Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Das Recht des Lizenznehmers zur Benutzung der Software
erlischt automatisch ohne Kündigung, wenn er eine Bedingung dieses Vertrags verletzt. Bei
Beendigung des Nutzungsrechtes sind Sie als Lizenznehmer verpflichtet, den Originaldatenträger und
alle Kopien der Software einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare sowie das schriftliche
Material zu vernichten.
8. Gewährleistung und Haftung
Systemics gewährleistet gegenüber dem Lizenznehmer, dass zum Zeitpunkt der Übergabe der
Datenträger, auf dem die Software aufgezeichnet ist und die Software unter normalen
Betriebsbedingungen i. S. von „brauchbar" fehlerfrei ist.
Mängel der gelieferten Software einschließlich des Handbuches behebt Systemics innerhalb einer
Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Dies geschieht nach Wahl von Systemics durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung.
Ist Systemics zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder
verzögert sich diese um vom Lizenznehmer gesetzte Fristen oder schlägt sie aus sonstigen Gründen
fehl, so ist der Lizenznehmer berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen.
Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn
Systemics hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde,
ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde; wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
unmöglich ist oder wenn sie von Systemics verweigert oder unzumutbar verzögert wird.
Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass Softwareprogramme nicht fehlerfrei erstellt werden können. Nur
solche Fehler der Software, die den Wert oder die Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten
Gebrauch erheblich mindern, verpflichten Systemics zur Gewährleistung.
Es obliegt dem Lizenznehmer, den Bestimmungsort zum Einsatz der Software und die Auswahl der
geeigneten Hardware bzw. Rechnertypen zu bestimmen. Hierfür leistet Systemics keine Gewähr.
Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, haftet Systemics nicht für Schäden, die nicht an
der gelieferten Software selbst entstanden sind; insbesondere übernimmt Systemics keine Haftung für
Datenverlust oder sonstige Folgeschäden.
9. Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Lizenznehmer wird die gelieferte Software einschließlich der Dokumentation innerhalb von 7
Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit der Datenträger
sowie der Funktionstüchtigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei feststellbar
sind
(offensichtliche
Mängel),
müssen
Systemics
innerhalb
weiterer
3 Werktage mittels
eingeschriebenen Brief angezeigt werden. Die Mängelrüge muss eine nach Möglichkeit detaillierte
Beschreibung der Mängel enthalten.
Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen vom Anwender innerhalb von zwei Wochen nach dem
Erkennen gerügt werden.
Kaufleute müssen Mängel nach ihrer Entdeckung unverzüglich im Sinne des HGB, §377 unter
Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen rügen.
Im Fall einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des
betreffenden Mangels als genehmigt.
10. Haftung
Systemics haftet unbeschränkt, wenn der Software eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder wenn die
Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Systemics beruht.
Im Fall anfänglichen Unvermögens oder nachfolgender zu vertretender Unmöglichkeit haftet
Systemics gegenüber Kaufleuten nur auf Ersatz des typischerweise eintretenden Schadens.
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