1.4.3 Bedienung
Der Lader darf nur von Personen selbständig geführt oder gewartet werden, die:
•
körperlich und geistig geeignet sind
•
im Führen oder Warten des Laders unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu
dem Unternehmer nachgewiesen haben
•
und von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben
zuverlässig erfüllen.
Das gesetzliche vorgeschriebene Mindestalter ist einzuhalten. Sie müssen vom
Unternehmer zum Führen oder Warten des Laders bestimmt werden.
Bedienungseinrichtungen (Stellteile) dürfen nur vom Fahrer- oder Bedienungsplatz
aus betätigt werden.
Zum Besteigen oder Betreten sind die dafür vorgesehenen Auftritte und Flächen zu
benutzen. Sie sind in trittsicherem Zustand zu erhalten.
Ist die Verriegelung der Schnellwechseleinrichtung vom Fahrerplatz nicht eindeutig
zu sehen (Konstruktion, Verschmutzungen) sind folgende Sicherheitsmaßnahmen
zusätzlich notwendig:
•
Der Fahrer oder eine andere berechtigte Person haben den festen Sitz der
Arbeitseinrichtung am Anschluss der Schnellwechseleinrichtung direkt zu
kontrollieren.
•
Ist das nicht möglich, muss die Arbeitseinrichtung etwas angehoben und die
Schaufel an- und ausgekippt werden.
Während dieses Probelaufes darf sich niemand im Gefahrenbereich aufhalten!
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