1.2 Einsatz als Radlader in der Bauwirtschaft und dem Gala-Bau
Beim Einsatz in der Bauwirtschaft, im Garten- und Landschaftsbau, außerhalb von
landwirtschaftlichen Gehöften usw. ist der Lader mit einer Kabine oder einem
Verdeck (ROPS geprüft) auszurüsten. Die Maschine dient hier ausschließlich zum
Lösen, Graben, Laden, Schieben, Verteilen und Planieren von Böden und
Schüttgütern. Eine angebaute Palettengabel ist zum Aufnehmen, Transportieren und
Absetzen von Stückgütern und palettiertem Material vorgesehen.
Eine andere Verwendung (z.B. Nutzung der Ladeschwinge als Arbeitsbühne, Einsatz
als Zugfahrzeug für Anhänger oder dergleichen) gilt als nicht bestimmungsgemäß.
Der Hersteller haftet für daraus resultierende Schäden nicht, der Anwender trägt
dafür das Risiko allein.
1.3 Sicherheitshinweise für die Nutzung als Radlader
Die allgemeinen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften des Gesetzgebers
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beim Umgang mit dem Radlader sind zu beachten.
Bei der Bedienung, Wartung und Instandhaltung ist diese Anleitung einzuhalten.
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Der Lader darf nur von Personen geführt und instand gesetzt werden, die das 18.
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Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung und Wartung unterwiesen und
welche geistig und körperlich geeignet sind.
Zum Besteigen des Laders sind nur die vorgesehenen Trittflächen zu nutzten,
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diese sind stets in trittsicherem Zustand zu halten.
Bedienungshebel, Pedale und der Fahrerstand sind frei von Schmutz und Fett zu
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halten.
Die Bedienungseinrichtungen dürfen nur vom Fahrersitz aus bedient werden.
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Der Aufenthalt im Gefahrenbereich des Laders ist verboten!
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Der Aufenthalt im ungesicherten Knickbereich des Laders ist verboten!
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Die Arbeitsgeräte dürfen nicht über Personen, Arbeitsplätze, und Geräte
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geschwenkt werden. Bei Gefahr für Personen muss der Maschinenführer
Warnzeichen geben.
Zu festen Bauteilen, z. B. Bauwerken, Geräten usw. ist zur Vermeidung von
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Quetschgefahren ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5m einzuhalten.
Mit Arbeitsgeräten (Schaufeln usw.) dürfen Personen nicht befördert werden.
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Die Standsicherheit des Laders muss immer gewährleistet sein. Fahrwege müssen
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so beschaffen sein, dass ein reibungsloser und sicherer Betrieb gewährleistet ist.
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