2 Sicherheit
2.2
Qualifikation des Bedienpersonals
Pflichten des Besitzers
•
Das Fahrzeug nur von dazu autorisierten, ausgebil-
deten und erfahrenen Personen bedienen, fahren und
warten lassen.
•
Anzulernende Personen ausschließlich von einer dazu
autorisierten und erfahrenen Person schulen oder
einweisen lassen.
•
Anzulernende Personen solange unter Aufsicht üben
lassen, bis diese mit dem Fahrzeug und dessen
Verhalten (z.B. Lenk- und Bremsverhalten) vertraut
sind.
•
Der Zugang zum Fahrzeug und dessen Bedienung ist
nicht gestattet für Kinder sowie Personen unter
Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten.
•
Zuständigkeiten des Bedienungs- und Wartungsper-
sonals klar und eindeutig festlegen.
•
Verantwortung am Arbeitsplatz, auch im Hinblick auf
verkehrsrechtliche Vorschriften, klar und eindeutig
festlegen.
•
Dem Fahrer die Möglichkeit einräumen sicherheits-
widrige Anweisungen Dritter abzulehnen.
•
Das Fahrzeug nur von einer autorisierten Fachwerk-
statt warten und reparieren lassen.
2-2
Erforderliche Kenntnisse des Fahrers
•
Der Fahrer ist gegenüber Dritten verantwortlich.
•
Jede sicherheitsbedenkliche Arbeitsweise unter-
lassen.
•
Es ist die entsprechende nationale Fahrerlaubnis
erforderlich.
•
Das Fahrzeug darf nur von autorisierten sowie sicher-
heits- und gefahrenbewussten Fahrern betrieben
werden.
•
Fahrer und Besitzer sind verpflichtet, das Fahrzeug
nur in sicherem, betriebsfähigem Zustand zu
betreiben.
•
Alle mit Arbeiten am oder mit dem Fahrzeug beauf-
tragten Personen müssen die Sicherheitshinweise in
dieser Betriebsanleitung vor Arbeitsbeginn gelesen
und verstanden haben.
•
Gesetzliche und sonstige verbindliche Regelungen zur
Unfallverhütung sind zu beachten und anzuweisen.
•
Straßenverkehrs- und umweltschutzrechtliche
Regelungen sind zu beachten und anzuweisen.
•
Nur die definierten Zutritte zum Auf- und Absteigen
verwenden.
•
Mit dem Notausstieg des Fahrzeuges vertraut sein.
BA WL20 * 06/2016 * BA_RL20_Sicherheit_de.fm