GARANTIE
BESCHRÄNKTE GARANTIE AUF EMISSIONSRELEVANTE
TEILE DES US-UMWELTMINISTERIUMS
Diese beschränkte Garantie auf emissionsrelevante Teile gilt zusätzlich zu der POLARIS-
Grundgarantie auf Ihr Fahrzeug. POLARIS Industries Inc. garantiert, dass dieses
emissionszertifizierte Fahrzeug so konstruiert, gebaut und ausgerüstet ist, dass die
geltenden Emissionsvorschriften des US-Umweltministeriums EPA zum Zeitpunkt des
Erstkaufs erfüllt werden. POLARIS garantiert die Freiheit des Fahrzeugs von Material- und
Verarbeitungsmängeln, die die Nichteinhaltung dieser Vorschriften zu Folge haben würde.
Die Garantiezeit für emissionszertifizierte Geländefahrzeuge mit mehr als 100 cm³
Hubraum beginnt am Tag des Kaufs durch den Erstbesitzer und erstreckt sich auf die
ersten 500 Motorbetriebsstunden, die ersten gefahrenen 5000 km (3100 mi) des
Fahrzeugs bzw. die ersten 30 Kalendermonate ab dem Kaufdatum, je nachdem was zuerst
eintritt. Die Garantiezeit für emissionszertifizierte Geländefahrzeuge (ATVs) mit weniger
als 100 cm³ Hubraum beginnt am Tag des Kaufs durch den Erstbesitzer und erstreckt sich
auf die ersten 250 Motorbetriebsstunden, die ersten gefahrenen 2500 km (1550 mi) des
Fahrzeugs bzw. die ersten 30 Kalendermonate ab dem Kaufdatum, je nachdem was zuerst
eintritt. Dieser Garantiezeitraum für emissionsrelevante Teile gemäß EPA wird mindestens
auf die Gültigkeit der Standard-Werksgarantie erweitert, die Polaris für das Fahrzeug
insgesamt gewährt. Der Garantiezeitraum für emissionsrelevante Teile gemäß EPA wird
nicht verlängert, wenn Sie zusätzliche Garantieleistungen in Form eines Wartungsvertrags
oder anderer kostenpflichtiger Garantieverlängerungen erwerben. Gegebenenfalls sind
emissionsrelevante Teile, abhängig von den Bedingungen des kostenpflichtigen
Wartungsvertrags oder der kostenpflichtigen Garantieverlängerung, jedoch durch diese
gedeckt.
Die beschränkte Garantie auf emissionsrelevante Teile erstreckt sich auf Komponenten,
deren Ausfall zu einer Erhöhung der unter die Emissionsvorschriften fallenden Emissionen
führt, sowie auf die Bestandteile von Systemen, deren ausschließlicher Zweck die
Emissionsbegrenzung ist. Die Reparatur oder der Ersatz sonstiger, nicht unter diese
Garantie fallender Komponenten ist Sache des Fahrzeugeigentümers. Diese beschränkte
Garantie auf emissionsrelevante Teile gilt nicht für Komponenten, deren Ausfall keine
Erhöhung, der unter die Vorschriften fallenden Emissionen, zur Folge hat.
Im Fall der Abgasemissionen sind alle Motorteile, die zu folgenden Systemen gehören,
emissionsrelevante Komponenten:
• Luftansaugsystem
• Kraftstoffanlage
Auch die folgenden Teile gelten als für Abgasemissionen relevante Komponenten:
• Nachbehandlungsvorrichtungen
• Kurbelgehäuse-Entlüftungsventile
100
• Zündanlage
• Abgasrückführsysteme
• Sensoren
• elektronische Steuergeräte