2.3.4
Warneinrichtung
Eine Brandübungsanlage muss gem. der Norm DIN 14097 Teil 3 über eine Alarmein-
richtung verfügen. Nach Norm kann die Warneinrichtung verschiedenartig ausgestaltet
sein. Wahlweise kann eine elektrische Anlage oder eine mechanische Warneinrichtung
(z. B. Glocke oder Hupe) zum Einsatz kommen.
WARNUNG
!
Ist die Warneinrichtung nicht Bestandteil des Lieferumfangs durch Dräger, so muss der
Betreiber auf andere Weise eine Überwachung von Gefahrensituationen sicherstellen.
Vorher darf die Anlage nicht verwendet werden.
Edition 05 / 65 77 798
Feststoffbefeuerter Brandübungscontainer
Funktionsbeschreibung und Anlagenübersicht
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