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Einsatz Des Gerätes Bei Bestimmungsgemäßer Verwendung; Bestimmungswidrige Verwendung; Bestätigungsformular Für Den Betreiber - Retsch GM 200 Bedienungsanleitung

Messermühle
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Sicherheit
2.4 Einsatz des Gerätes bei bestimmungsgemäßer Verwendung
Das Messermühle GM 200 ist als Laborgerät konzipiert für die Zerkleinerung und
Homogenisierung von weichen bis mittelharten Materialien. Wasserhaltige oder trockene
Materialien können ebenso verarbeitet werden wie fettige und ölige oder faserige.
Beispiele für unterschiedliche Materialien:
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Pharmazeutische Produkte (Seife, Dragees)
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Futtermittel (Futtermittelpellets, Getreide)
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Frische Lebensmittel (Fisch, Fleisch, Gemüse, Salat)
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Pflanzenteile
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Verarbeitete Lebensmittel (Käse, Gewürze, Schinken, Wurstwaren)
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Süßwaren
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Ölige Materialien (Kakaobruch, Nüsse, Ölsaaten)
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Tiefkühlprodukte
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Trockenfrüchte und Nahrungsergänzungsmittel
Dieses Laborgerät ist für den achtstündigen Einschichtbetrieb bei 30 % Einschaltdauer
ausgelegt.
Es dürfen nur Mahlbehälter und Messereinsätze der Firma Retsch GmbH eingesetzt werden.

2.5 Bestimmungswidrige Verwendung

Das Gerät Messermühle GM 200 darf nicht als Produktionsmaschine oder im Dauerbetrieb
eingesetzt werden.
Dieses Gerät ist nicht für die Mischung oder Homogenisierung von Flüssigkeiten mit niedriger
Viskosität (Emulsionen und Suspensionen) oder zur kryogenen Vermahlung mit flüssigem
Stickstoff geeignet.
2.6 Bestätigungsformular für den Betreiber
Diese Bedienungsanleitung enthält grundlegende und unbedingt zu beachtende Hinweise für
den Betrieb und die Wartung des Gerätes. Sie ist unbedingt vor der Inbetriebnahme des
Gerätes vom Nutzer zu lesen. Diese Bedienungsanleitung muss ständig am Einsatzort
zugänglich und verfügbar sein.
Der Nutzer des Gerätes bestätigt hiermit dem Betreiber (Eigentümer), dass er in die Bedienung
und Wartung der Anlage ausreichend eingewiesen wurde. Der Nutzer hat die
Bedienungsanleitung erhalten, zur Kenntnis genommen und verfügt infolgedessen über alle für
den sicheren Betrieb erforderlichen Informationen und ist mit dem Gerät hinreichend vertraut.
Der Betreiber sollte sich zur rechtlichen Absicherung die Einweisung in die Bedienung des
Gerätes von den Nutzern bestätigen lassen.
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