Lieferung und innerbetrieblicher Transport
senkrechten Heben eines vollständigen Stell-
ventils genutzt werden.
Î Lasttragende Anschlagmittel nicht an
Handrad oder Hubbegrenzung befesti-
gen.
Î Bedingungen für das Heben beachten,
vgl. Kap. 4.3.2.
Tipp
Auf Anfrage stellt der After Sales Service ei-
ne umfassende Transport- und Hebeanwei-
sung zur Verfügung.
4.3.1
Antrieb transportieren
Der Antrieb kann mithilfe von Hebezeugen
wie z. B. einem Kran oder Gabelstapler
transportiert werden.
Î Antrieb für den Transport auf der Palette
oder im Transportbehälter lassen.
Î Transportbedingungen einhalten.
Transportbedingungen
− Antrieb vor äußeren Einflüssen wie z. B.
Stößen schützen.
− Korrosionsschutz (Lackierung, Oberflä-
chenbeschichtung) nicht beschädigen.
Auftretende Beschädigungen sofort be-
seitigen.
− Antrieb vor Nässe und Schmutz schüt-
zen.
− Zulässige Temperaturen einhalten (vgl.
Abschnitt „Technische Daten" im
Kap. „Aufbau und Wirkungsweise").
4-2
4.3.2
Antrieb heben
Für den Anbau an ein Ventil können größere
Antriebe mithilfe von Hebezeugen wie z. B.
einem Kran oder Gabelstapler angehoben
werden.
Bedingungen für das Heben
− Als Tragmittel einen Haken mit Sicher-
heitsverschluss verwenden (vgl. Bild 4-5),
damit die Anschlagmittel beim Heben
und Transportieren nicht vom Haken rut-
schen können.
− Anschlagmittel am Transportgut gegen
Verrutschen und Abrutschen sichern.
− Anschlagmittel so befestigen, dass sie
nach dem Anbau an das Ventil wieder
entfernt werden können.
− Schwingen und Kippen des Antriebs ver-
meiden.
− Bei Arbeitsunterbrechungen Last nicht
über längeren Zeitraum am Hebezeug in
der Luft schweben lassen.
a) Antrieb (ohne Ventil) heben
1. Ringschraubenabdeckung durch leichten
Druck auf die beiden seitlichen Klipsver-
bindungen öffnen und abnehmen, vgl.
Bild 4-3 und Bild 4-4.
2. Hebeschlinge an Hebeöse/Ringschraube
bzw. Anschlagwirbel des Antriebs und
am Tragmittel (z. B. Haken) des Krans
oder Gabelstaplers anschlagen, vgl.
Bild 4-5.
3. Antrieb vorsichtig anheben. Prüfen, ob
Lastaufnahmeeinrichtungen halten.
EB 8310-7