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Hardi NAVIGATOR DELTA FORCE Bedienungsanleitung Seite 12

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2 - Allgemeine Sicherheitshinweise
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als
(a) „Arbeitsmittel": alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden;
(b) „Benutzung von Arbeitsmitteln": alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie An- oder Abschalten,
Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung und Wartung, einschließlich insbesondere
Reinigung;
(c)
„Gefahrenzone": der Bereich innerhalb und/oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die
Gesundheit eines sich darin aufhaltenden Arbeitnehmers gefährdet ist;
(d) „gefährdeter Arbeitnehmer": ein Arbeitnehmer, der sich ganz oder teilweise in einer Gefahrenzone befindet;
(e) „Bedienungspersonal": der oder die für die Benutzung eines Arbeitsmittels zuständige(n) Arbeitnehmer.
1. Der
Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit die den Arbeitnehmern in den Unternehmen bzw.
Betrieb zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel für die jeweiligen Arbeiten geeignet sind oder zweckentsprechend
angepasst werden, sodass bei der Benutzung die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
gewährleistet sind.
Bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel berücksichtigt der Arbeitgeber die besonderen Bedingungen und
Eigenschaften der Arbeit sowie die insbesondere am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die
Gesundheit der Arbeitnehmer im Unternehmen bzw. im Betrieb oder die Gefahren, die aus der Benutzung der
betreffenden Arbeitsmittel zusätzlich erwachsen.
2. Ist es nicht möglich, demgemäß die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Benutzung der
Arbeitsmittel in vollem Umfang zu gewährleisten, so trifft der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen, um die
Gefahren weitestgehend zu verringern
1. Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, durch
im Sinne der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken hierzu befähigte Personen nach der Montage und vor
der ersten Inbetriebnahme einer Erstüberprüfung und nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem
neuen Standort einer Überprüfung unterzogen werden, um sich von der korrekten Montage und vom korrekten
Funktionieren dieser Arbeitsmittel zu überzeugen.
2. Damit die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften eingehalten und Schäden, welche zu gefährlichen Situationen
führen können, rechtzeitig entdeckt und behoben werden können, sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitsmittel,
die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen:
(a) durch im Sinne der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken hierzu befähigte Personen regelmäßig
überprüft und gegebenenfalls erprobt werden und
(b)
durch im Sinne der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken hierzu befähigte Personen jedes Mal einer
außer ordentlichen Überprüfung unterzogen werden, wenn außer gewöhnliche Ereignisse stattgefunden
haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, beispielsweise
Veränderungen, Unfälle, Naturereignisse, längere Zeiträume, in denen das Arbeitsmittel nicht benutzt wurde.
3. Die Ergebnisse der Überprüfungen werden schriftlich festgehalten und stehen den zuständigen Behörden zur
Verfügung. Sie werden während eines angemessenen Zeitraums aufbewahrt.
Werden die betreffenden Arbeitsmittel außerhalb des Unternehmens eingesetzt, ist ihnen ein Nachweis über die
Durchführung der letzten Überprüfung beigefügt.
4. Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten dieser Überprüfungen fest.
12
Artikel 2
Definitionen
KAPITEL II
P F L IC H TE N D E S A RB E I TS G E B E R S
3
Artikel
Allgemeine Pflichten
5
Artikel
Überprüfung der Arbeitsmittel

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