5.2
Umgang mit defekten Lithium-Ionen-Akkus
Lithium-Ionen-Akkus gelten beim Transport immer als Gefahrgut.
Der Transport defekter Lithium-Ionen-Akkus ist nur bedingt ge-
stattet (z. B. kein Transport als Luftfracht). Wenn der Transport
gestattet ist (z. B. auf Straße oder Schiene), unterliegt er stren-
gen Vorschriften. Defekte Lithium-Ionen-Akkus müssen deshalb
vor dem Versenden aus den Komponenten ausgebaut werden.
Für den Transport auf Straße oder Schiene müssen die Vorschrif-
ten des ADR
werden.
ACHTUNG! Gefahr der Beschädigung beim Ausbau von
Lithium-Ionen-Akkus
In den Batteriefächern der Komponenten gibt es Teile, die beim
Ausbau der Akkus beschädigt werden können.
● Lithium-Ionen-Akkus dürfen nur ausgebaut werden, wenn der
berechtigte Verdacht besteht, dass die Akkus defekt sein könn-
ten.
● Einen Wechsel der Akkus dürfen nur der SEWERIN-Service
oder eine autorisierte Fachkraft durchführen.
5.2.1
Defekte Akkus erkennen
Wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft, gilt ein Lithium-Ionen-
Akku als defekt
● Gehäuse beschädigt oder stark verformt
● Flüssigkeit läuft aus
● Gasgeruch tritt auf
● Temperaturerhöhung im ausgeschalteten Zustand messbar
(mehr als handwarm)
● Kunststoffteile geschmolzen oder verformt
● Anschlussleitungen geschmolzen
frz. Abkürzung für: Accord européen relatif au transport international des
1
marchandises Dangereuses par Route, dt.: Europäisches Übereinkom-
men über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Stra-
ße
nach: EPTA – European Power Tool Association
2
62 │ 5 Instandhaltung
in der jeweils aktuell gültigen Fassung eingehalten
1
:
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