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Betrieb Der Anlage; Pflichten Des Anlagenbetreibers; Zulässige Brennstoffe - NMT HVG III Montage- Und Bediensungsanleitung

Holzvergaserkessel
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Anschlüsse und Fühlerkabel:
Alle notwendigen elektrischen Anschlüsse die für die Regelung des Kessels benötigt werden,
sind vormontiert.
Die Messfühler zum Regeln des Kessels, zur Temperaturanzeige und die Kapilarhülse des STB
werden in einer aufgeschweißten Fühlertasche am Kesselkörper positioniert.
Es müssen lediglich die Positionierung der Temperaturfühler sowie der Anschluss der
Pumpen und Mischergruppen erfolgen. Dabei muss auf die hydraulische Anbindung geachtet
werden!
Temperaturfühler können wenn notwendig verlängert werden! (0,75mm²)

4. Betrieb der Anlage

4.1 Pflichten des Anlagenbetreibers

Der Betreiber ist aufgefordert:
-
die Anlage immer in sachgemäßem Zustand zu betreiben,
-
keine Veränderung oder Manipulation der Anlage durchzuführen oder zuzulassen
-
vor der Inbetriebnahme der Anlage die Bedienungsanleitung zu lesen
-
die Funktion der Anlage insgesamt prüfen zu lassen,
-
eine Wartung der Anlage ist jährlich durchführen zu lassen
Die erstmalige Inbetriebnahme hat durch die Installationsfirma der Anlage (Fachbetrieb für
Heizungsbau) oder durch den NMT-Kundendienst zu erfolgen. Dies ist mittels
Inbetriebnahmeprotokoll zu belegen und dem Hersteller im Garantiefall vorzulegen.
Dabei ist der ordnungsgemäße Einbau aller Anlagenkomponenten sowie die richtige
Einstellung und Funktion sämtlicher Regel- und Sicherheitseinrichtungen zu
überprüfen.
Es wird empfohlen, dem Betreiber hierüber eine Bescheinigung auszustellen (bei Anlagen
nach DIN 4751 Teil 2 vorgeschrieben).
Außerdem hat der Hersteller einer Wärmeerzeugungsanlage für diese eine Einbau- und
Betriebsanleitung mit Wartungshinweise anzufertigen und dem Betreiber auszuhändigen.
Im Zuge der Übergabe an den Betreiber ist diesem oder einer entsprechend mit den
Aufgaben betreuten Person die Bedienung und Wartung der Kesselanlage einschließlich aller
Zusatzeinrichtungen eingehend zu erklären.
Insbesondere die Funktion der sicherheitstechnischen Ausrüstung und die Maßnahmen zur
Aufrechterhaltung eines sicheren Betriebes sind zu klären.
Erfolgt die Inbetriebnahme nicht durch die genannten Sachkundigen, erlischt der
Garantieanspruch.
4.2 zulässige Brennstoffe
Die Feuerung des Heizkessels darf ausschließlich mit naturbelassenem stückigem Holz in
Form von Scheitholz einschließlich anhaftender Rinde erfolgen.
Palletten, Bretter, Balken u.ä sind nicht naturbelassen, d.h. durch die Behandlung mit
Anstrichen sowie das Bearbeiten durch sägen, hobeln etc. verändert sich die
Oberflächenstruktur des Holzes und somit das Brennverhalten.
Bei Verwendung anderer Brennstoffe können Schäden am Kessel entstehen, für die weder
Hersteller noch Lieferant haften.
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