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Konformitätserklärung oder Einbauerklärung
In der neuen, ab 29.12.2009 rechtsverbindlichen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist
"Maschine"
der Begriff
Buchstabe a):
„Maschine"
• eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten
menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene
Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen
mindestens eines bzw. eine beweglich ist und
Anwendung
Für alle isel-CNC-Maschinen, die mit einem Werkzeug (z.B. Bearbeitungs- oder
Gravierspindel, Dosiereinrichtung, Messaufnehmer wie CCD-Kamera oder
Triangulations-Laser, Wasserstrahl-Düse, Plasma-Brenner o.ä.) ausgeliefert
werden, gilt die in dieser Betriebsanleitung enthaltene Konformitätserklärung.
Diese CNC-Maschinen sind (zweckbezogen)
verwenden, welche aus der Art des (an eine bewegliche Achse montierten)
Werkzeuges resultiert:
Werkzeug = Bearbeitungsspindel
Werkzeug = Gravierspindel
Werkzeug = Dosiereinrichtung
usw.
In der bis 28.12.2009 gültigen Maschinenrichtlinie 98/37/EG ist der Begriff der
„Teilmaschine / unvollständigen Maschine" bzw. in der neuen, ab 29.12.2009
rechtsverbindlichen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist der Begriff der
"unvollständigen Maschine" wie folgt definiert (Zitat MRL 2006/42/EG, Artikel 2,
Buchstabe g):
„unvollständige Maschine"
• eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet,
keine bestimmte Funktion erfüllen
unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu
•
bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen
oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden,
um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden;
Alle isel-CNC-Basismaschinen, welche ohne Werkzeug (z.B. Bearbeitungs- oder
Gravierspindel, Dosiereinrichtung, Messaufnehmer wie CCD-Kamera oder
Triangulations-Laser, Wasserstrahl-Düse, Plasma-Brenner o.ä.) ausgeliefert werden
und deshalb nicht
für eine bestimmte Anwendung
dieser Betriebsanleitung enthaltene Einbauerklärung.
wie folgt definiert (Zitat MRL 2006/42/EG Artikel 2,
zusammengefügt sind;
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die für eine bestimmte
für die bestimmte Anwendung
-> Anwendung zum Fräsen, Bohren
-> Anwendung zum Gravieren
-> Anwendung zum Kleben, Dosieren
für sich genommen aber
kann. Ein Antriebssystem stellt eine
zu verwenden sind, gilt die in
ICP 4030 iMC-P
zu
Januar 2018