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Wartung durch Sachkundigen
– Treibgasanlagen sind in regelmäßigen
Zeitabständen, mindestens jedoch jähr-
lich einmal, durch einen Sachkundigen
auf Funktionsfähigkeit und Dichtheit zu
prüfen (nach BGG 936).
– Die Prüfung muss schriftlich beschei-
nigt werden. Prüfungsgrundlagen sind
§ 33 und § 37 UVV "Verwendung von
Flüssiggas" (BGV D34).
– Als allgemeine Vorschriften gelten die
Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeu-
gen, deren Motoren mit verflüssigten
Gasen betrieben werden, des Bundes-
ministers für Verkehr.
Inbetriebnahme/Betrieb
– Die Gasentnahme darf stets nur aus ei-
ner Flasche erfolgen. Die Gasentnah-
me aus mehreren Flaschen zugleich
kann bewirken, dass das Flüssiggas
aus einer Flasche in eine andere über-
tritt. Dadurch ist die überfüllte Flasche
nach späterem Schließen des Fla-
schenventils (vgl. B. 1 dieser Richtlini-
en) einem unzulässigen Druckanstieg
ausgesetzt.
– Beim Einbau der vollen Flasche ist der
Vermerk für die richtige Lage der Fla-
sche "oben".
Der Austausch der Gasflasche ist sorgfältig
vorzunehmen. Beim Ein- und Ausbau muss
der Gasaustrittsstutzen des Flaschenven-
tils durch eine mit einem Schlüssel fest an-
gezogene Verschlußmutter abgedichtet
sein.
– Undichte Gasflaschen dürfen nicht wei-
terverwendet werden. Sie sind unter
Beachtung aller Vorsichtsmaßnahmen
sofort im Freien durch Abblasen zu ent-
leeren und dann als undicht zu kenn-
zeichnen. Bei der Ablieferung oder
Abholung beschädigter Gasflaschen ist
dem Verleiher oder seinem Vertreter
(Tankwart oder dergleichen) von dem
bestehenden Schaden sofort schriftlich
Mitteilung zu machen.
– Bevor die Gasflasche angeschlossen
wird, ist ihr Anschlussstutzen auf ord-
nungsgemäßen Zustand zu prüfen.
– Nach Anschluss der Flasche muss die-
se mittels schaumbildender Mittel auf
Dichtheit geprüft werden.
– Die Ventile sind langsam zu öffnen. Das
Öffnen und Schließen darf nicht unter
Zuhilfenahme von Schlagwerkzeugen
erfolgen.
– Bei Flüssiggasbränden nur Kohlensäu-
retrockenlöscher oder Kohlensäure-
gas-Löscher verwenden.
– Die gesamte Flüssiggasanlage muss
laufend auf ihren betriebssicheren Zu-
stand, besonders auf Dichtigkeit über-
wacht werden. Die Benutzung des
Fahrzeuges bei undichter Gasanlage
ist verboten.
– Vor dem Lösen der Rohr- beziehungs-
weise Schlauchverbindung ist das Fla-
schenventil zu schließen. Die
Anschlußmutter an der Flasche ist lang-
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Deutsch
sam und zunächst nur wenig zu lösen,
da sonst das noch in der Leitung befind-
liche unter Druck stehende Gas spon-
tan austritt.
– Wird das Gas aus einem Großbehälter
getankt, so sind die einschlägigen Vor-
schriften bei dem jeweiligen Flüssig-
gas-Großvertrieb zu erfragen.
Gefahr
Verletzungsgefahr!
– Flüssiggas in flüssiger Form erzeugt
auf der bloßen Haut Frostwunden.
– Nach dem Ausbau muss die Ver-
schlussmutter auf das Anschlussgewin-
de der Flasche fest aufgeschraubt
werden.
– Zur Probe auf Dichtigkeit sind Seifen-
wasser, Nekallösung oder sonstige
schaumbildende Mittel zu benutzen.
Das Ableuchten der Flüssiggasanlage
mit offener Flamme ist verboten.
– Beim Auswechseln einzelner Anlage-
teile sind die Einbauvorschriften der
Herstellerwerke zu beachten. Dabei
sind Flaschen- und Hauptabsperrventi-
le zu schließen.
– Der Zustand der elektrischen Anlage
der Flüssiggas-Kraftfahrzeuge ist lau-
fend zu überwachen. Funken können
bei Undichtigkeiten der gasführenden
Anlageteile Explosionen verursachen.
– Nach längerem Stillstand eines Flüssig-
gas-Kraftfahrzeuges ist der Einstell-
raum vor Inbetriebnahme des
Fahrzeuges oder seiner elektrischen
Anlagen gründlich zu lüften.
– Unfälle im Zusammenhang mit Gasfla-
schen oder der Flüssiggasanlage sind
der Berufsgenossenschaft und dem zu-
ständigen Gewerbeaufsichtsamt sofort
zu melden. Beschädigte Teile sind bis
zum Abschluss der Untersuchung auf-
zubewahren.
In den Einstell- und Lagerräumen sowie
den Ausbesserungswerkstätten
– Die Lagerung von Treibgas- bezie-
hungsweise Flüssiggasflaschen muss
nach den Vorschriften TRF 1996 (Tech-
nische Regeln Flüssiggas, siehe DA zur
BGV D34, Anhang 4) vorgenommen
werden.
– Gasflaschen sind stehend aufzubewah-
ren. Der Umgang mit offenem Feuer
und das Rauchen am Aufstellungsort
von Behältern und während der Repa-
ratur ist nicht zulässig. Im Freien aufge-
stellte Flaschen müssen gegen Zugriff
gesichert sein. Leere Flaschen müssen
grundsätzlich verschlossen sein.
– Die Flaschen- und Hauptabsperrventile
sind sofort nach dem Einstellen des
Kraftfahrzeuges zu schließen.
– Für die Lage und Beschaffenheit der
Einstellräume für Flüssiggas-Kraftfahr-
zeuge gelten die Bestimmungen der
Reichsgaragenordnung und der jeweili-
gen Landes-Bauordnung.
– Die Gasflaschen sind in besonderen,
von den Einstellräumen getrennten
Räumen aufzubewahren (siehe DA zur
BGV D34, Anhang 2).
– Die in den Räumen verwendeten elek-
trischen Handlampen müssen mit ge-
schlossener, abgedichteter Überglocke
und mit kräftigem Schutzkorb versehen
sein.
– Bei Arbeiten in Ausbesserungswerk-
stätten sind die Flaschen- und
Hauptabsperrventile zu schließen und
die Treibgasflaschen gegen Wärmeein-
wirkung zu schützen.
– Vor Betriebspausen und vor Betriebs-
schluss ist durch eine verantwortliche
Person nachzuprüfen, ob sämtliche
Ventile, vor allem Flaschenventile, ge-
schlossen sind. Feuerarbeiten, insbe-
sondere Schweiß- und
Schneidarbeiten, dürfen in der Nähe
von Treibgasflaschen nicht ausgeführt
werden. Treibgasflaschen, auch wenn
sie leer sind, dürfen nicht in den Werk-
stätten aufbewahrt werden.
– Die Einstell- und Lagerräume sowie die
Ausbesserungswerkstätten müssen gut
belüftet sein. Dabei ist zu beachten,
dass Flüssiggase schwerer als Luft
sind. Sie sammeln sich am Boden, in
Arbeitsgruben und sonstigen Boden-
vertiefungen an und können hier explo-
sionsgefährliche Gas-Luft-Gemische
bilden.

Funktion

Die Kehrmaschine arbeitet nach dem Kehr-
schaufelprinzip.
– Die rotierende Kehrwalze (1) befördert
den Schmutz direkt in den Kehrgutbe-
hälter (2).
– Der Seitenbesen (3) reinigt Ecken und
Kanten der Kehrfläche und befördert
den Schmutz in die Bahn der Kehrwal-
ze.
– Der Feinstaub wird über den Staubfilter
(4) durch das Sauggebläse (5) abge-
saugt.

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