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Siemens SIMATIC NET CP 1512 Installationsanleitung Seite 49

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Installationsanleitung CP 1512
3.3
Bei Software der Gewährleistungsklasse A beseitigt Siemens Fehler durch Lieferung eines Daten-
trägers mit dem neuen Produktausgabestand (Update/Upgrade). Bis zur Lieferung eines neuen
Produktausgabestandes stellt Siemens eine Zwischenlösung zur Umgehung des Fehlers bereit,
wenn dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und wenn der Kunde wegen des Fehlers un-
aufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann.
Bei Software der Gewährleistungsklasse B ist Siemens verpflichtet, solche Fehlerkorrekturen oder -
umgehungen, die bei ihr vorhanden sind, auf Anforderung dem Kunden zu überlassen.
Bei Software der Gewährleistungsklasse C ist Siemens zur Fehlerbeseitigung nicht verpflichtet.
3.4
Hat Siemens dem Kunden eine Kopierlizenz eingeräumt, kann der Kunde von dem gemäß Ab-
schnitt 3.3 überlassenen neuen Produktausgabestand eine der Kopierlizenz entsprechende Anzahl
von Vervielfältigungen anfertigen. Im übrigen gilt Abschnitt 2 entsprechend.
3.5
Die Fehlerdiagnose und -beseitigung im Rahmen der Gewährleistung erfolgen nach Wahl von
Siemens beim Kunden oder bei Siemens. Wenn zwischen dem Kunden und Siemens ein (Repara-
tur-/) Servicevertrag besteht, erfolgt die Fehlerdiagnose und -beseitigung nach Absprache mit dem
Kunden auch am Aufstellungsort des Gerätes, auf dem die Software entsprechend Abschnitt 1.2
genutzt wird.
Siemens erhält vom Kunden die vom Kunden vorhandenen, zur Fehlerbeseitigung benötigten Un-
terlagen und Informationen. Wenn Siemens den Fehler beim Kunden beseitigt, stellt der Kunde
unentgeltlich die benötigte Hard- und Software sowie die erforderlichen sonstigen Betriebszustände
mit geeignetem Bedienungspersonal so zur Verfügung, dass die Arbeiten zügig durchgeführt wer-
den können. Besteht (keine Reparatur) kein Service, ersetzt der Kunde Siemens die aufgrund der
Entsendung zum Aufstellungsort entstehenden Reise- und Aufenthaltskosten.
3.6
Werden Fehler nicht innerhalb angemessener Frist entweder beseitigt oder in einer dem Kunden
zumutbaren Weise umgangen, ist der Kunde berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises oder Rück-
gängigmachung des Vertrages zu verlangen.
3.7
Die Gewährleistungsfrist für jede Software beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mit der Lieferung
des Datenträgers mit der Software gemäß Abschnitt 1.1 an den Kunden oder mit der Meldung der
Versandbereitschaft. Für im Rahmen einer Kopierlizenz erstellte Vervielfältigungen gilt die Gewähr-
leistungsfrist der Kopiervorlage (Einfache Lizenz).
3.8
Für eine Software, die der Kunde über eine von Siemens dafür vorgesehene Schnittstelle erweitert
hat, leistet Siemens bis zur Schnittstelle Gewähr.
3.9
Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht z. B. wegen Vorsat-
zes, grober Fahrlässigkeit oder Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
4.
Software-Pflegeservice
Für Einfache Lizenzen und Kopierlizenzen kann gegen gesonderten Auftrag ein Software-
Pflegeservice mit automatischer Lieferung von Updates und Upgrades der Software vereinbart
werden. Siemens stellt für die Dauer des Software-Pflegeservice-Vertrages sicher, dass die Soft-
ware auf dem neuesten, freigegebenen Stand gehalten wird.
5.
Preise
5.1
Siemens stellt zu ihren jeweils gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung:
-
Unterstützung bei der Inbetriebnahme der Software;
-
Unterstützung bei der Analyse und Beseitigung von Störungen, die durch unsachgemäße
Handhabung oder durch sonstige, nicht in der Software liegende Umstände, entstanden sind.
5.2
Alle Preise sind zu zahlen unverzüglich nachdem Siemens die Lieferung oder Leistung erbracht hat
und die Rechnung dem Kunden zugegangen ist.
6.
Haftung
6.1
Kommt Siemens mit der Lieferung der bestellten Produkte oder mit der Erbringung anderer verein-
barter Leistungen in Verzug und macht der Auftraggeber glaubhaft, dass ihm dadurch ein Schaden
entstanden ist, kann er pauschalierten Schadenersatz beanspruchen. Siemens hat Verzögerungen
insbesondere wegen höherer Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder ähnlicher Ereignis-
se wie z. B. Streik oder Aussperrung nicht zu vertreten. Der pauschalierte Schadenersatz beträgt
für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5 % des Preises für die verspätet gelieferten Produkte
oder für die verspätet erbrachten Leistungen, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den
Teil der Leistungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genom-
men werden konnte.
6.2
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, die über die in Ziffer 6.1 genannten Grenzen hinaus-
gehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung oder Leistung, auch nach Ablauf einer Siemens
gesetzten Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, ausgeschlossen, soweit nicht in Fällen des Vorsat-
zes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum
Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
Installationsanleitung CP 1512
C79000-N8974-C001-02
49

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