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Polar S610i Gebrauchsanleitung Seite 93

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Zusatzhinweise für die Vertriebsfirma und die Benutzer einer unter dieser
Allgemeinzuteilung in den Verkehr gebrachten Funkanlage
1.
Die Vertriebsfirma dieser Funkanlagen ist
verpflichtet, jedem unter dem
obengenannten Zulassungszeichen in den
Verkehr zu bringenden Funkgerät einen
vollständigen Nachdruck dieser
Allgemeinzuteilung beizufügen.
2.
Diese Allgemeinzuteilung schließt weitere
Zuteilungen der gleichen Frequenz für
ähnliche oder gleiche Zwecke unter
Verwendung anderer Geräte nicht aus.
3.
Auf Grund dieser allgemeinen
Frequenzzuteilung dürfen diese
Funkanlagen mit anderen
Telekommunikationsanlagen verbunden
werden, soweit dafür ein Bedarf besteht,
die jeweiligen technischen und
telekommunikationsrechtlichen
Anforderungen erfüllt werden und die
sonstigen technischen Voraussetzungen
gegeben sind.
4.
Auskünfte über die notwendigen
Anforderungen im Falle einer
gewünschten Verbindung dieser
Funkanlagen mit anderen
Telekommunikationsanlagen erteilen die
zuständigen Außenstellen des Bundesamts
für Post und Telekommu-nikation (BAPT).
5.
Die obengenannten Sende- und
Empfangsfunkanlagen müssen die
Vorschriften des EMVG erfüllen, also auch
eine CE-Kennzeichnung tragen.
6.
Diese allgemeine Frequenzzuteilung hat
weder die Strahlungssicherheit noch die
elektrische und mechanische Sicherheit der
Funkanlagen einschließlich der
Antennenanlagen zum Gegenstand.
Hierfür gelten die einschlägigen
Bestimmungen und Vorschriften.
7.
Diese allgemeine Frequenzzuteilung
betrifft nur telekommunikationsrechtliche
Sachverhalte der Frequenznutzung.
Sonstige Vorschriften, auch
telekommunikationsrechtlicher Art, und
Rechte Dritter, insbesondere ggf.
zusätzliche erforderliche Zulassungen und
Genehmigungen, z. B. baurechtlicher oder
privatrechtlicher Art, bleiben unberührt.
8.
Es ist verboten, die vorstehenden
Funkanlagen zum Abhören zu benutzen.
Das Abhören und die Aufnahme von
Nachrichten, die für andere bestimmt sind,
ist unzulässig. Der Inhalt der Nachrichten
sowie die Tatsache des Empfangs dürfen,
auch wenn der Empfang unbeabsichtigt
geschieht, anderen nicht mitgeteilt
werden.
M 89

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