9.5
Nachprüfanweisungen
Diese Nachprüfanweisungen dienen der Feststellung der Luft-
tüchtigkeit und sind als Zustandsprüfung zu verstehen und nicht
als Zusicherung der Lufttüchtigkeit über einen bestimmten Zeit-
raum.
9.5.1
Nachprüfintervalle
Das Nachprüfintervall beträgt 24 Monate ab Datum der Stück-
prüfung oder ab Datum der letzten Nachprüfung. Eine Verkür-
zung des nächsten Nachprüfintervalls liegt im Einzelfall im Er-
messen des Prüfers.
9.5.2
Personelle Voraussetzungen für die Nachprüfung
ausschliesslich persönlich und einsitzig genutzter Gleitsegel
Luftfahrerschein, Sonderpilotenschein oder als gleichwertig
anerkannte ausländische Lizenz
Eine ausreichende, typenbezogene Einweisung beim Hersteller
oder in einem Fachbetrieb, der für die Nachprüfung des
betreffenden Gleitsegeltyps zugelassen ist. Diese Einweisung
ist jährlich zu verlängern.
Hinweis: Die Gültigkeit der Nachprüfung für ausschliesslich
persönlich und einsitzig genutzte Gleitsegel erlischt, sobald
das Gleitsegel von Dritten genutzt wird, das heisst z.B. beim
Verkauf.
9.5.3
Personelle Voraussetzungen für die Nachprüfung von
Dritten genutzten Gleitsegeln und für Doppelsitzer gemäß
LuftPersV §106 5.b
Luftfahrerschein, Sonderpilotenschein oder als gleichwertig
anerkannte ausländische Lizenz
eine Berufsausbildung auf einem für die Prüfertätigkeit för-
derlichen Fachgebiet
eine berufliche Tätigkeit von 2 Jahren bei der Herstellung
oder Instandhaltung von Gleitsegeln, davon mindestens 6
Monate innerhalb der letzten 24 Monate
eine ausreichende, mindestens zweiwöchige Einschulung im
Betrieb des Herstellers und eine typenbezogene Einweisung
die jährlich zu verlängern ist
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