Die multimatic EDELSTROM GmbH gibt weder explizite noch implizite
Garantien in Bezug auf dieses
Gerät und seine Qualität, Leistung, Verkäuflichkeit, oder Eignung
für einen bestimmten Zweck. In einigen Ländern ist der Ausschluss impliziter
Garantien gesetzlich nicht zulässig. In diesem Falle ist die Gültigkeit aller
ausdrücklichen und impliziten Garantien auf die Garantieperiode
beschränkt. Mit Ablauf dieser Periode verlieren sämtliche Garantien ihre
Gültigkeit. In einigen Ländern ist eine Begrenzung der Gültigkeitsdauer
impliziter Garantien gesetzlich nicht zulässig, so dass obige Einschränkung
nicht in Kraft tritt.
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der multimatic EDELSTROM GmbH oder
ihrer Mitarbeiter. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt
unberührt. Wir haften unter keinen Umständen für:
Von dritter Seite gegen Sie erhobene Forderungen aufgrund von Ver-
o
lusten oder Beschädigungen.
Verlust oder Beschädigung Ihrer Aufzeichnungen oder Daten oder die
o
Kosten der Wiederbeschaffung dieser Datenbestände.
Ökonomische Folgeschäden (einschließlich verlorener Gewinne oder
o
Einsparungen) oder Begleitschäden, auch in dem Fall, das wir über die
Möglichkeit solcher Schäden informiert worden sind.
Auf keinen Fall ist die multimatic EDELSTROM GmbH verantwortlich
für jegliche zufällige, indirekte, spezielle, Folge- oder andere
Schäden jeglicher Art
(einschließlich ohne jede Begrenzung Schäden bezüglich Profitverlust,
Geschäftsunterbrechung, Verlust von Geschäftsinformationen, oder jeglichen
anderen Einbußen), die durch die Verwendung des Gerätes oder in jeglicher
Beziehung mit dem Gerät, sei es basierend auf Vertrag, Schadensersatz,
Nachlässigkeit, strikte Haftpflicht, oder anderen Forderungen entstehen, auch
wenn die multimatic EDELSTROM GmbH im Voraus
Schäden informiert wurde. Dieser Ausschluss enthält auch jede Haftpflicht, die
aus Forderungen Dritter gegenüber dem Erstkäufer entstehen kann.
In einigen Ländern ist der Ausschluss oder die Begrenzung von Begleit- oder
Folgeschäden gesetzlich nicht zulässig, so dass die obige Erklärung nicht in
Kraft tritt.
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