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Polar S810i Kurzanleitung Seite 48

Herzfrequenz-messgerät
Inhaltsverzeichnis

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Vfg 123/1997
Vorläufige Allgemeinzuteilung einer Frequenz für die
Benutzung durch die Allgemeinheit Nr. 778 unter
Verwendung von Sende- und Empfangsfunkanlagen der
Vertriebsfirma POLAR ELECTRO GmbH Deutschland, High
Tech Equipment, 64572 Büttelborn
1.
Hiermit wird auf Grund § 47 Abs. 1 und 5
des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
vom 25. Juli 1996 (BGBI. Teil I S. 1120) die
Frequenz 5 kHz als Allgemeinzuteilung für
die Benutzung durch die Allgemeinheit
unter Verwendung von Sende- und
Empfangsfunkanlagen der Vertriebsfirma
POLAR ELECTRO GmbH Deutschland,
High Tech Equipment, 64572
Büttelborn, mit der Typenbezeichnung
Polar Herzfrequenz-Messgeräte"
"
vorläufig zugeteilt. Diese
Frequenzzuteilung erfolgt vorbehaltlich
einer endgültigen Regelung nach
Inkrafttreten der auf § 47 Abs. 4 TKG
beruhenden Rechtsverordnung. Diese
Funkanlagen dienen zur Herzfrequenz-
Messung und -Anzeige mit einer
magnetischen Feldstärke von 68,5 dBmA/m
in 3 m Messentfernung.
2.
Im Rahmen dieser Frequenznutzung dürfen
andere Telekommunikationsanlagen, die
öffentlichen Zwecken dienen, sowie andere
Funkanlagen nicht gestört werden.
3.
Es bedarf keiner weiteren Frequenz-
zuteilung und keiner Konformitäts-
bewertung im Sinne des § 61 TKG im
Einzelnen, wenn die für diese
Frequenznutzung und für diesen
N 90
S810i manual DEU A.pm6
90-91
Polar Electro GmbH Deutschland
High Tech Equipment
64572 Büttelborn
Polar Herzfrequenz-Messgeräte
Verwendungszweck in den Verkehr
gebrachten Funkanlagen mit dem beim
Bundesamt für Post und Telekommu-
nikation (BAPT) technisch geprüften
Baumuster elektrisch und mechanisch
übereinstimmen und wie folgt
gekennzeichnet sind: Bundesadler,
Zulassungszeichen
BZT G750778J" sowie
"
Name der Vertriebsfirma POLAR ELECTRO
GmbH Deutschland, High Tech Equipment,
64572 Büttelborn, und der
Typenbezeichnung " Polar Herzfrequenz-
Messgeräte". Diese Kennzeichnung ist am
Gehäuse der Funkanlagen entweder auf
einem Typenschild oder an örtlich
zusammenhängender Stelle, wenn die
Form einer Prägung oder Gravur gewählt
wird, an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
Die Kennzeichnung muss dauerhaft und
abnutzungssicher ausgeführt und so mit
dem Gehäuse verbunden sein, dass sie beim
Entfernen zerstört wird. Sie muss von
außen jederzeit sichtbar sein.
4.
Im Rahmen dieser Allgemeinzuteilung
besteht für die Benutzer solcher
Funkanlagen keinerlei Schutz vor
frequenzmäßigen Beeinträchtigungen
durch andere Frequenznutzer im gleichen
Frequenzbereich.
Zusatzhinweise für die Vertriebsfirma und die Benutzer einer unter dieser
Allgemeinzuteilung in den Verkehr gebrachten Funkanlage
1.
Die Vertriebsfirma dieser Funkanlagen ist
verpflichtet, jedem unter dem
obengenannten Zulassungszeichen in den
Verkehr zu bringenden Funkgerät einen
vollständigen Nachdruck dieser
Allgemeinzuteilung beizufügen.
2.
Diese Allgemeinzuteilung schließt weitere
Zuteilungen der gleichen Frequenz für
ähnliche oder gleiche Zwecke unter
Verwendung anderer Geräte nicht aus.
3.
Auf Grund dieser allgemeinen
Frequenzzuteilung dürfen diese
Funkanlagen mit anderen
Telekommunikationsanlagen verbunden
werden, soweit dafür ein Bedarf besteht,
die jeweiligen technischen und
telekommunikationsrechtlichen
Anforderungen erfüllt werden und die
sonstigen technischen Voraussetzungen
gegeben sind.
4.
Auskünfte über die notwendigen
Anforderungen im Falle einer gewünschten
Verbindung dieser Funkanlagen mit
anderen Telekommunikationsanlagen
erteilen die zuständigen Außenstellen des
Bundesamts für Post und Telekommu-
nikation (BAPT).
30/7/02, 9:14
5.
Die obengenannten Sende- und
Empfangsfunkanlagen müssen die
Vorschriften des EMVG erfüllen, also
auch eine CE-Kennzeichnung tragen.
6.
Diese allgemeine Frequenzzuteilung hat
weder die Strahlungssicherheit noch die
elektrische und mechanische Sicherheit der
Funkanlagen einschließlich der
Antennenanlagen zum Gegenstand.
Hierfür gelten die einschlägigen
Bestimmungen und Vorschriften.
7.
Diese allgemeine Frequenzzuteilung
betrifft nur telekommunikationsrechtliche
Sachverhalte der Frequenznutzung.
Sonstige Vorschriften, auch
telekommunikationsrechtlicher Art, und
Rechte Dritter, insbesondere ggf.
zusätzliche erforderliche Zulassungen und
Genehmigungen, z. B. baurechtlicher oder
privatrechtlicher Art, bleiben unberührt.
8.
Es ist verboten, die vorstehenden
Funkanlagen zum Abhören zu benutzen.
Das Abhören und die Aufnahme von
Nachrichten, die für andere bestimmt sind,
ist unzulässig. Der Inhalt der Nachrichten
sowie die Tatsache des Empfangs dürfen,
auch wenn der Empfang unbeabsichtigt
geschieht, anderen nicht mitgeteilt
werden.
N 91

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