WARNUNG: Die Feuerstätte darf nicht verändert werden. Eine Manipulation sowie unerlaubte Eingriffe durch
technische Veränderungen des Gerätes führen zum Erlöschen der Typenprüfung, CE- Kennzeichnung, und somit
auch die Betriebserlaubnis.
1.3 Berechnung des Wärmebedarfs
Die richtige Größenwahl des Kaminofens unter Anpassung der gegebenen Wärmebedarfsverhältnisse und den Bedürfnissen des
Betreibers ist wesentlich für eine gute Funktion und den wirtschaftlichen Betrieb der Feuerstätte. Die Wärmeleistung der
Einzelraumfeuerstätte muss sich dabei am Wärmebedarf des Aufstellraumes orientieren. Deshalb ist eine Wärmebedarfsberechnung
für den Aufstellungsraum vom Installateur durchzuführen. Bis zu einem Rauminhalt von 150 m³ kann der Installateur das einfache
Ermittlungsverfahren des Wärmebedarfs von Einzelräumen nach DIN 18893 anwenden. Bei größeren Räumen ab 150 m³ Rauminhalt
muss die DIN EN 12831 angewandt werden.
1.4 Anforderungen an den Schornstein
Jeder Kaminofen stellt also seine besonderen Ansprüche an den Schornstein. So kann es durchaus passieren, dass ein guter
Kaminofen und ein funktionierender Schornstein nicht zusammenpassen. Die Aussage, dass der Schornstein gut zieht, ist kein
ausreichendes Indiz für tatsächlich geeignete Zug- bzw. Temperaturbedingungen des Schornsteins. Schornstein und der jeweilige
Kaminofen müssen aufeinander abgestimmt sein.
Vor Einbau und Anschluss des Ofens ist der Schornstein auf seine Eignung zu prüfen. Die einwandfreie Funktion des Gerätes ist
vom Anschluss an einen für dieses Gerät passenden Schornstein abhängig.
Folgende Prüfung sind vor Anschluss des Gerätes an den Schornstein durch einen Fachmann mindestens durchzuführen:
- Baurechtliche
Eignung
Landesbauverordnung, geltende Feuerungsverordnung, 1. BImSchV, DIN 18160, DIN EN 15287-1)
- der Schornstein muss zwingend wärmegedämmt und rußbrandbeständig (mindestens Klasse T400, Kennzeichnung G) sein, über
eine hohe Kondensatbeständigkeitsklasse und hohe Korrosionswiderstandklasse (Klasse 3) verfügen.
- Der Schornstein muss bei Betrieb der Feuerstätte in der Lage sein, den Mindestförderdruck vom 12 Pa aufzubauen. Der für diese
Feuerstätte maximal zulässige Förderdruck von 20 Pa ist ebenfalls unbedingt zu beachten. Bei Nichteinhaltung ist ein
bestimmungsgemäßer Betrieb der Feuerstätte nicht möglich und nicht gegeben.
- Der Schornstein muss in der Lage sein, die Abgase sicher abzuführen. Die ausreichende Funktion und Einhaltung des Förderdrucks
von mindestens 12 Pa bis maximal 20 Pa des Schornsteins ist nach DIN EN 13384 bereits in der Planungsphase rechnerisch
nachzuweisen und auch nach dem Einbau durch eine fachmännisch durchgeführte Kaminzugmessung bei Nennwärmeleistung
inklusive ausführlicher Protokollierung der Parameter zu überprüfen.
- alle in den gleichen Schornstein führenden Öffnungen, wie z.B. andere Anschluss-/Reinigungsöffnungen müssen stets geschlossen
sein. Der Schornstein darf keine Falschluft erhalten. Rohrverbindungen und Schornsteinanschlüsse sind ausreichend dicht
herzustellen, untere und ggf. weitere Reinigungsöffnungen müssen bei Gerätebetrieb funktionstüchtig und dicht geschlossen sein.
HINWEIS
Voraussetzung für einen störungsfreien Betrieb ist ein Kaminzug von mindestens 12 Pa bis maximal 20 Pa bei
der Nennwärmeleistung. Bei Überschreiten des angegebenen max. zulässigen Förderdruckes erhöht sich der
Verschleiß der Bauteile, das Gerät nimmt durch Überbelastung Schaden und es steigen die Emissionen der
Feuerstätte. Die Einhaltung des notwendigen Förderdruck am Gerät von mindestens 12 Pa bis max. 20 Pa ist bei der
Installation des Gerätes durch den Betreiber bzw. Installateur sicherzustellen. Sollte der Wert von mindestens 12 Pa bis.
maximal 20 Pa am Heizgerät bei Nennwärmeleistung nicht betreiberseits sichergestellt sein, ist ein ordnungsgemäßer
Betrieb des Gerätes nicht mehr gegeben. Für hierdurch entstehende Schäden besteht keine Haftung des Herstellers.
Bei Abweichungen gegenüber dem oben genannten zulässigen Förderdruck, müssen bauseits entsprechende
Maßnahmen am Schornstein zur Einhaltung der vorgegebenen Werte vorgenommen werden, unter Beachtung der
einschlägigen Normen!
Die Einhaltung des oben vorgegebenen Förderdruckes von mindestens 12 Pa bis maximal 20 Pa muss Ihnen durch Ihren Installateur
bei Installation, anhand eines maschinellen Zugmessungsbeleges, im Rahmen der erforderlichen Zugmessung beim Probebrand bei
Nennwärmeleistung nachgewiesen und bescheinigt werden!
Eine Zugmessung zur Feststellung des Förderdruckes am Heizgerät bei Nennwärmeleistung muss hierbei im Abstand von
max. 10 cm nach dem Gußrohrstutzen des Ofens erfolgen.
Bewahren Sie den maschinell erstellten Beleg der Zugmessdaten bitte gut auf, damit Sie bei Bedarf den oben spezifizierten
Kaminzug schnell und problemlos bescheinigen können. (Vgl. Sie hierzu auch die Angaben im Kapitel „Technische Daten": Daten für
die Schornsteinbemessung).
Bestimmung des Gesamtförderdruckes
Der notwendige Gesamtförderdruck ist die Summe aller Einzeldrücke. Alle jeweiligen Einzelwerte sind zu berücksichtigen. Der
Gesamtförderdruck ist je nach Aufbau der Anlage individuell zu bestimmen. Zu berücksichtigen sind folgende Einzelwerte:
- Förderdruck für die Verbrennungsluftversorgung.
Bei Verbrennungsluftversorgung aus dem Freien (externe Verbrennungsluftleitung) erfolgt die Ermittlung des notwendigen
Förderdruckes für die Luftversorgung nach DIN EN 13384. Bei Verbrennungsluftversorgung aus dem Aufstellraum beträgt der
mindestens erforderliche Förderdruck für die Verbrennungsluftversorgung 4 Pa nach DIN EN 13384.
- Mindestförderdruck und maximal zulässiger Förderdruck für die Feuerstätte
Der zulässige Förderdruck für die Feuerstätte beträgt mindestens 12 Pa bis höchstens 20 Pa bei Nennwärmeleistung
des
Schornsteins
gemäß
Änderungen, Irrtümer und Druckfehler bleiben ausdrücklich vorbehalten
den
Anforderungen
der
5
geltenden
Vorschriften
(insbesondere