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WIELANDER+SCHILL InvertaPulse IP 10 digital Betriebsanleitung Seite 5

Puls-arc-schweißanlage
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7) Schutz beim Schweißen unter erhöhter elektrischer Gefährdung
Schweißgleichrichter und Schweißstromquellen, bei denen wechselweise Gleich- oder
Wechsel-Strom entnommen werden kann, müssen nach EN 60974-1 und BGI 534
mit "S" gekennzeichnet sein.
Verwenden Sie isolierende Unterlagen gegen Berührung mit elektrisch leitfähigen
Teilen sowie feuchten Böden. Tragen Sie trockene, unbeschädigte Arbeitskleidung,
Stulpenhandschuhe und Schuhwerk mit Gummisohlen. Räume lüften, evtl.
Absaugungen anbringen und wenn nötig, Atemschutzgeräte tragen (siehe Durch-
führungsanweisungen BGV D1 § 27 und BGI 533 Abschnitt 5).
8) Um vagabundierende Ströme und deren Auswirkungen (z.B. Zerstörung elektrischer
Schutzleiter) zu vermeiden, ist die Schweißstromrückleitung (Werkstückkabel)
unmittelbar an das zu schweißende Werkstück oder an die für das Werkstück
vorgesehene Aufnahme (z.B. Schweißtisch, Schweißroste, Zulagen) anzuschließen
(siehe BGV D1 § 20). Beim Masseanschluss auf guten Kontaktübergang achten (Rost,
Lack usw. entfernen).
9) Während der Schweißpausen ist der Schweißbrenner auf isolierter Unterlage
abzulegen oder so aufzuhängen, dass er das Arbeitsstück und dessen an die
Schweißstromquelle angeschlossene Unterlage nicht berührt (siehe § 20 BGV D1).
Bei längeren Arbeitsunterbrechungen ist das Schweißgerät auf der Netzseite
abzuschalten und das Gasflaschenventil zu schließen.
10) Die Schutzgasflasche ist immer mit der dafür vorgesehenen Sicherungskette gegen
Umfallen zu sichern.
11) Die Anlage darf unter keinen Umständen im geöffneten Zustand (z.B. bei Reparatur-
arbeiten) in Betrieb genommen werden. Neben dem Verstoß gegen Sicherheitsvor-
schriften ist keine ausreichende Kühlung der elektrischen Bauteile durch den
Ventilator gewährleistet.
12) Nach BGV D1 § 5 müssen auch in der Nähe des Lichtbogens befindliche Personen
oder Helfer auf die Gefahren hingewiesen und geschützt werden. Dabei müssen
Schutzwände „Schweißvorhänge" nach DIN EN 1598 aufgebaut werden.
13) An Behältern, in denen Gase, Treibstoffe, Mineralöle oder dergleichen gelagert
werden, darf
auch wenn sie schon lange geleert sind, keine Schweißarbeit
vorgenommen werden (Explosionsgefahr). Siehe § 31 der UVV BGV D1.
14) Schweißverbindungen, die großen Beanspruchungen ausgesetzt sind und bestimmte
Sicherheitsanforderungen erfüllen müssen, dürfen nur von besonders ausgebildeten
und geprüften Schweißern ausgeführt werden.
15) Nie die Brennerpistole in Gesichtsnähe bringen. Bei ungewolltem Einschalten des
Brennerschalters kann der austretende Draht zu schweren Verletzungen führen.
16) In Bereichen mit erhöhter Brandgefahr ist eine Schweißerlaubnis einzuholen, die der
Schweißer während der gesamten Schweißarbeiten mitzuführen hat. Nach Beendigung
der Schweißarbeiten muss eine Brandwache bereitgestellt werden, um den
Brandschutz zu gewährleisten.
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