Arbeiten an der Anlage nur im Stillstand ausführen.
Anlagenaggregate müssen Umgebungstemperatur angenommen haben.
Sicherheits- und Schutzeinrichtungen unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten wieder anbringen bzw. in Funktion setzen.
Vor Wiederinbetriebnahme die aufgeführten Punkte für die Inbetriebnahme beachten.
Unbefugte Personen (z. B. Kinder) von der CONNECT-Anlage fernhalten.
1.8.
Meldepflicht von Betriebswasseranlagen
Alle Betriebswasseranlagen sind bei der Inbetrieb- sowie Außerbetriebnahme gemäß §13 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung
bei der zuständigen Behörde (untere Wasserbehörde, Bauamt, Gesundheitsamt) meldepflichtig.
1.9.
Anforderungen an das Bedienpersonal
Die CONNECT-Anlage darf nur von Personen montiert, in Betrieb genommen, instand gehalten und außer Betrieb genommen
werden, die dafür ausgebildet, eingewiesen und befugt sind. Gegebenenfalls kann die Schulung durch Beauftragung des Her-
stellers/Lieferanten durch den Betreiber erfolgen. Schulungen an der CONNECT-Anlage dürfen nur unter Aufsicht von techni-
schem Fachpersonal durchgeführt werden. Die jeweiligen Befugnisse des Personals sind vom Betreiber in Form einer Betriebs-
anweisung klar festzulegen. Darüber hinaus sind für folgende Tätigkeiten besondere Qualifikationen erforderlich:
Arbeiten an der elektrischen Ausstattung dürfen nur von Elektrofachkräften durchgeführt werden.
Montage-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten dürfen nur von qualifiziertem Fachpersonal ausgeführt
werden.
Die grundlegenden Vorschriften über Arbeitssicherheit und Unfallverhütung sind zu beachten.
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