Bedienung
diese darf nicht höher als 50 kW sein – sowie die Summe aller Feuerstätten (unabhängig des Brennstoffs) –
diese darf nicht über 100 kW liegen.
Liegt die Gesamt-Nennwärmeleistung über 50 kW bzw. 100 kW, ist die Aufstellung der Feuerstätten in
einem gewöhnlichen Aufstellraum nicht zulässig. Möglich wäre das lediglich in einem Heizraum.
So ein Heizraum darf nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Feuerstätten für
fl üssige und gasförmige Brennstoffe, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke, ortsfesten Verbrennungsmotoren
und für zugehörige Installationen sowie zur Lagerung von Brennstoffen.
Heizräume dürfen nicht mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen solchen für das Betriebspersonal, sowie mit
notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und dem Ausgang ins Freie,
Sicherheitsschleusen und Vorräumen von Feuerwehraufzügen in unmittelbarer Verbindung stehen.
Heizräume müssen mindestens einen Rauminhalt von 8 m
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und eine lichte Höhe von 2 m haben, einen
Ausgang besitzen, der ins Freie führt oder in einen Flur, der die Anforderungen an notwendige Flure erfüllt.
Heizräume müssen zudem Türen haben, die in Fluchtrichtung aufschlagen.
Wände, ausgenommen nichttragende Außenwände, und Stützen von Heizräumen sowie Decken über
und unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht
unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben.
Heizräume müssen zur Raumlüftung jeweils eine obere und eine untere Öffnung ins Freie mit einem
Querschnitt von mindestens je 150 cm
oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten
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Querschnitten haben.
Lüftungsleitungen für Heizräume müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten
haben, soweit sie durch andere Räume führen, ausgenommen angrenzende, zum Betrieb der Feuerstätten
gehörende Räume, die die entsprechenden Anforderungen erfüllen. Die Lüftungsleitungen dürfen mit
anderen Lüftungsanlagen nicht verbunden sein und nicht der Lüftung anderer Räume dienen.
Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume dienen, müssen, soweit sie durch Heizräume führen, eine
Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben und ohne Öffnungen sein.
(siehe hierzu auch § 6 MFeuV - zu beachten sind darüber hinaus ggf. auch weitergehende landesspezifi sche
Anforderungen)
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