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Otto Bock Xeno Bedienungsanleitung Seite 103

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3.3 die Weitergabe der Komplettversorgung durch den kas-
senzugelassenen Fachbetrieb erfolgt und dieser einen
Mängelbericht beifügt,
3.4 bei der Erstellung von Sonderanfertigungen aus den
Serienprodukten zur Anpassung der Serienprodukte
an die individuellen Gegeben heiten eines Patienten
ausschließlich Medizin produkte mit CE-Kennzeichen
verwendet werden und dabei eine Verwendung entspre-
chend der diesen Medizinprodukten vorgege benen
Zweckbestimmung erfolgt,
3.5 Veränderungen an einem Rollstuhl nicht über die von
der Otto Bock Mobility Solutions GmbH vorge sehene
Anpassung (z. B. Einstellen der Länge der Beinstütze)
und die Nutzung des durch die Otto Bock Mobility Solu-
tions GmbH empfohlenen Zubehörs (Baukastensystem)
hinausgehen,
3.6 derjenige, der Medizinprodukte repariert (auf bereitet),
dabei ausschließlich vom Her steller freigegebene Ersatz-
teile / Anbauteile (Originalersatzteile) verwendet und nach
Vor schrift des Herstellers (siehe Bedienungsan leitung)
arbeitet.
Xeno
Garantiebedingungen der Otto Bock Mobility Solutions GmbH
4. Ausschluss der Garantie
Die Garantie greift nicht, wenn die Otto Bock Mobility Solu-
tions GmbH nachweist, dass
4.1 die Bedingungen für die Inanspruchnahme gemäß Ziffer
3 nicht erfüllt sind,
4.2 die Herabsetzung der Einsatzfähigkeit des Rollstuhls auf
einer nicht fachgerechten Ver wendung des Rollstuhls
insbesondere nicht nach der Herstellerbeschreibung
erlaubter Umbauten beruht,
4.3 die Herabsetzung der Einsatzfähigkeit des Rollstuhls auf
den üblichen Verschleiß insbe sondere die in der Regel
auf ein Jahr be grenzte Einsatzfähigkeit von Batterien
zurückzuführen ist,
4.4 die Herabsetzung der Einsatzfähigkeit des Rollstuhls
auf einer fehlerhaften Lagerung, Beförderung oder un-
sachgemäßen sowie un fachmännischen Nutzung und
Lagerung be ruht,
4.5 die Herabsetzung der Einsatzfähigkeit des Rollstuhls
auf einer Veränderung der körperli chen Konstitution
des Patienten, wie z. B. erhebli cher Gewichtszunahme
beruht,
4.6 die Herabsetzung der Einsatzfähigkeit auf höherer Gewalt
beruht.
01/2010
Seite 103

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