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Betrieb; Inbetriebnahme; Allgemein - Hadef 29/06Ap Montage-, Betriebs- Und Wartungsanleitung

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Betrieb

Beim Betrieb der Geräte sind folgende wichtige Punkte zu beachten:
 Sicherheitshinweise lesen
 Die Geräte nie über die angegebene Tragfähigkeit hinaus belasten.
 Die vorgegebenen Wartungsintervalle einhalten.
 Das Anschlagmittel oder die Last muss sicher im Lasthaken eingehangen sein und im Hakengrund
aufliegen; die Sicherungsfalle muss stets geschlossen sein.
GEFAHR!
Insbesondere ist ein Einsatz nicht zulässig:
 für das Losreißen festsitzender Lasten, das Schleifen von Lasten sowie Schrägzug
 zum Ziehen gegen einen festen Punkt ohne zusätzliche Sicherheits- und/oder Messeinrichtung gegen
das Überschreiten der Nennlast
 in explosionsgefährdeter Umgebung, es sei denn, das Gerät wurde für diesen Zweck modifiziert und
entsprechend durch Hinweise gekennzeichnet.
 in Reaktorsicherheitsbehältern
 für Personentransport
 zum Halten gehobener Lasten
 zur szenischen Nutzung
 wenn sich Personen unter schwebender Last aufhalten
HINWEIS!
Die Überlast ist werksseitig gemäß den Angaben im Prüfbuch eingestellt. Im Betrieb darf die Nennlast des
Gerätes nicht überschritten werden!
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Inbetriebnahme

9.1

Allgemein

Dem Betreiber des Gerätes obliegt die Verantwortung der Gesamtanlage.
Gemäß Betriebssicherheitsverordnung muss eine Gefahrenanalyse vom Betreiber durchgeführt werden.
Die jeweiligen nationalen Normen, Vorschriften und Richtlinien der zuständigen Stellen am Betriebsort
beachten.
HINWEIS!
Geräte bis 1000 kg Tragfähigkeit und ohne kraftbetriebene Fahr- oder Hubwerke müssen vor der ersten
Inbetriebnahme durch eine „befähigte Person" abgenommen werden.
Geräte über 1000 kg Tragfähigkeit oder mit mehr als einer kraftbetriebenen Kranbewegung; zum Beispiel
außer Heben noch Katzfahren, müssen vor der Inbetriebnahme durch eine „anerkannte befähigte Person"
abgenommen werden.
Ausgenommen hiervon sind „betriebsfertige Geräte" nach den gültigen nationalen Vorschriften, mit
entsprechender CE-Konformitätserklärung.
Definitionen „befähigte Person" (ehemals Sachkundiger)
Eine „befähigte Person" ist, welche durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe
berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.
Definition „anerkannte befähigte Person" (ehemals anerkannter Sachverständiger)
Eine „anerkannte befähigte Person" ist, welche durch ihre fachliche Ausbildung und Erfahrung Kenntnisse
auf dem Gebiet des zu prüfenden Arbeitsmittels besitzt und mit den einschlägigen staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und allgemeinen anerkannten Regeln
der Technik vertraut ist. Diese befähigte Person muss regelmäßig Arbeitsmittel entsprechender Bauart und
Bestimmungen prüfen und gutachterlich beurteilen. Diese Befähigung wird durch zugelassene
Überwachungsstellen (ZÜS) entsprechend erteilt.
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5.52.181.00.00.09
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