Inbetriebnahme und Abnahme
10.2 Wartungsanleitung
Der Antragsteller der allgemeinen bauaufsichtlichen Bauartgenehmigung hat dafür zu sorgen, dass zu der
jeweiligen Ausführungsvariante der Feststellanlage (entsprechend der eingesetzten Geräte) eine schriftliche
Wartungsanleitung mitgeliefert wird. Aus der Wartungsanleitung muss ersichtlich sein, welche Arbeiten
auszuführen sind, damit sichergestellt ist, dass die eingebaute Feststellanlage auch nach langer Nutzung
ihre Aufgaben erfüllt.
10.3 Monatliche Überprüfung
Die Feststellanlage muss vom Betreiber ständig betriebsfähig gehalten und in Abständen von maximal
einem Monat auf ihre einwandfreie Funktion überprüft werden.
Ergeben zwölf im Abstand von einem Monat aufeinander folgende Funktionsprüfungen keine Funktions-
mängel, so braucht die Feststellanlage nur im Abstand von 3 Monaten überprüft werden. Wird bei den
vierteljährlichen Funktionsprüfungen ein Funktionsmangel festgestellt, so ist umgehend die Betriebsfähig-
keit wieder herzustellen und diese durch mindestens drei aufeinanderfolgende monatliche Funktionsprü-
fungen nachzuweisen.
Bezüglich der im Rahmen der Überprüfung durchzuführenden Maßnahmen wird auf Abschnitt 6.1, der
Norm DIN 14677 verwiesen. Diese Überprüfung darf nach entsprechender Einweisung von jedermann
eigenverantwortlich durchgeführt werden; eine besondere Qualifikation ist nicht erforderlich. Umfang,
Ergebnis und Zeitpunkt der monatlichen bzw. vierteljährlichen Überprüfung sind aufzuzeichnen. Diese Auf-
zeichnungen sind durch den Betreiber aufzubewahren.
10.4 Jährliche Prüfung und Wartung
Der Betreiber ist außerdem verpflichtet, in Abständen von maximal zwölf Monaten eine Prüfung der Fest-
stellanlage auf ordnungsgemäßes und störungsfreies Zusammenwirken aller Geräte sowie eine Wartung
vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Bezüglich der im Rahmen der jährlichen Prüfung und Wartung
durchzuführenden Maßnahmen wird auf Abschnitt 6.1, der Norm DIN 14677 verwiesen. Diese jährliche
Prüfung und Wartung darf nur von einem Fachmann oder einer dafür ausgebildeten Person ausgeführt
werden. Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der jährlichen Prüfung und Wartung sind aufzuzeichnen. Diese
Aufzeichnungen sind durch den Betreiber aufzubewahren.
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