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Auerswald COMfortel WS-500S Betriebsanleitung Seite 7

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Wichtige Informationen
1.14. Open Source Lizenz bezeichnet Lizenzbedingungen für eine Software, die dem Nutzer Nutzungsrechte daran gewähren, die über das Recht zur (auch unentgeltlichen) Nutzung der Software hinaus gehen und die
üblicherweise dem Inhaber des Urheberrechts an der Software vorbehalten sind, z. B. das Recht, die Software zu bearbeiten, sie mit anderen Applikationen zu verbinden oder die Software oder eine davon abgeleitete
Version zu vertreiben und bei der die zugehörigen Lizenzbedingungen verlangen, dass mindestens eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
a) der Quellcode oder die Designinformationen müssen gegenüber jedermann auf Anfrage bereitgestellt werden,
b) dem Nutzer wird das Recht, die ursprüngliche oder eine bearbeitete Fassung der Software zu bearbeiten, gewährt,
c) vom Nutzer muss gegenüber jedermann oder gegenüber jedem Dritten, der dies verlangt, eine unentgeltliche Lizenz zur Nutzung der geistigen Eigentumsrechte (sog. intellectual properties) an der Software, auch wenn
diese vom Nutzer bearbeitet wurde, eingeräumt werden,
d) der Inhaber des Urheberrechts an der nicht bearbeiteten Open Source Software muss angegeben werden (Urheber-Hinweis).
Open Source Lizenzen im Sinne dieser Definition sind beispielsweise, ohne diese abschließend aufzuzählen, die GNU General Public License (GPL) Lizenzfamilie, die GNU Lesser General Public License (LGPL) und
die Berkeley Software Distribution License (BSD) Lizenzfamilie.
1.15. Open Source Software bezeichnet eine Software, die unter einer Open Source Lizenz steht und entweder:
a) nur in Quellcodeform verbreitet wird, oder
b) in ausführbarer Objektcodeform erhältlich ist und bei welcher der Quellcode zusammen mit dem ausführbaren Code geliefert wird oder
c) bei welcher der Quellcode unentgeltlich (von Versand- und Lieferkosten abgesehen) zur Verfügung gestellt wird.
1.16. Produktinstanz bezeichnet eine auf dem Server betriebene Kopie der Server-Software. Je nach Produkt und eingesetztem Server können mehrere Produktinstanzen einer Server-Software auf einem Server betrie-
ben werden.
1.17. Server-Software bezeichnet Software, die zur Nutzung durch mehrere User bzw. Clients bestimmt ist und die auf einem Server installiert wird. Die User bzw. Clients greifen i.d.R. über Netzwerkverbindungen (z.
B. LAN, WLAN) auf die Server-Software zu, um die Funktionalitäten der Server-Software zu nutzen.
1.18. Software bezeichnet die Computerprogramme, Dateien sowie ggfs. die Datenträger, die dem Kunden gemäß dem Vertrag und den Bestimmungen dieser EULA bereitgestellt werden, einschließlich aller ggfs. dazu
bereitgestellter Updates, Upgrades, Fehlerkorrekturen, modifizierter Versionen, Ergänzungen und Kopien. Die Software kann als Firmware zusammen mit einem Gerät geliefert werden bzw. nur für einen bestimmten
Gerätetyp verwendbar sein. Software wird grundsätzlich nur in ausführbarer Form (Objektcode) bereitgestellt. Für den Zweck dieser EULA gilt die dazugehörige Dokumentation als Bestandteil der Software. Die mit der
Software gelieferte Open Source Software sowie Drittanbietersoftware fallen ebenfalls unter diese Definition von Software, jedoch gelten dafür die Drittanbieterlizenzbedingungen bzw. Open Source Lizenzen, insbe-
sondere können letztere vorsehen, dass dem Kunden Quellcode zur Verfügung gestellt wird.
1.19. Trialversion ist eine Version der Software, die zu Testzwecken überlassen wird. In dieser EULA gelten dafür die Regelungen in Ziffer 8 vorrangig.
1.20. Update bezeichnet eine Version eines Computerprogramms, die Fehlerkorrekturen und kleinere funktionale Optimierungen enthält. Auerswald bestimmt nach eigenem Ermessen, ob ein Update als eigenständig
installierbare Fassung des Computerprogramms (Release) oder als zusätzlich zu installierender Bestandteil veröffentlicht wird. Ein Update erfordert, in Abhängigkeit des Produkts, eine vorhandene und ordnungsgemäß
lizenzierte Installation der Software oder einen laufenden Trial-Mode. Ein Update wird in der Regel mit einer Erhöhung der Release-Nummer hinter der Hauptversionsnummer (z. B. „Version 1.0.2" anstelle von „Version
1.0.1") gekennzeichnet.
1.21. Upgrade bezeichnet eine Version des Computerprogramms, die neue und/oder erweiterte Funktionalität für ältere Versionen enthält. In einigen Fällen können auch Fehlerkorrekturen enthalten sein. Auerswald kann
nach eigenem Ermessen entscheiden, ob ein Upgrade eine Lizenz für bestimmte, zum Upgrade zugelassene ältere Versionen der Software erfordert. Typischerweise wird ein Upgrade mit einer Erhöhung der Hauptver-
sionsnummer (z. B. „Version 2.0.0" anstelle von „Version 1.0.2") gekennzeichnet.
1.22. User oder auch Client bezeichnet eine Einheit, die auf einen Server und eine oder mehrere darauf laufende Produktinstanzen einer Server-Software zugreifen kann. Abhängig vom Produkt kann ein User eine
natürliche Person, aber auch eine Identität/Rolle (Administrator) oder ein physisches (z. B. Fax) oder virtuelles Gerät (z. B. Telefonkonferenzraum) sein. Die Art und Anzahl der zur Nutzung der Server-Software berech-
tigten User/Clients sind im Vertrag definiert, unter dem das jeweilige Produkt dem Kunden überlassen wird.
1.23. Verbundene Unternehmen bezeichnet Unternehmen, die im Sinne der §§ 15 ff. AktG mit Auerswald oder dem Kunden verbunden sind. Sollte das AktG nicht anwendbar sein, bezeichnet verbundenes Unterneh-
men jede organisatorisch eigenständige Einheit, die Auerswald oder den Kunden direkt oder indirekt kontrolliert, von einem der beiden kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit einer anderen Partei steht.
Kontrolle wird verstanden als die Fähigkeit, die Geschäftsleitung und die Organisation eines Unternehmens direkt zu steuern oder lenkend auf sie Einfluss zu nehmen, sei es durch Mehrheit der Stimmrechte, durch
Vertrag oder anderweitig.
1.24. Vertrag ist die gesonderte Vereinbarung (z. B. ein Softwareüberlassungsvertrag), unter der der Kunde von Auerswald oder einem Auerswald Partner die Software und ggfs. weitere Produkte von Auerswald bezogen
hat. Für die Zwecke dieser EULA sind von der Definition nur eigene Produkte von Auerswald sowie Drittanbietersoftware, die von Auerswald bezogen werden können, umfasst. Andere Produkte sind ausgenommen.
2. Allgemeine Lizenzbestimmungen
2.1 Dem Kunden wird ein Nutzungsrecht an der Software gemäß den Lizenzbedingungen und ausschließlich im Rahmen des Vertrags eingeräumt. Der Kunde verpflichtet sich mit Abschluss des Vertrags zur Einhaltung
der Lizenzbedingungen.
2.2 Die Nutzungsrechte des Kunden an der Software bestimmen sich allein nach Lizenzbedingungen. Alle übrigen Rechte an der Software stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich Auerswald zu, oder, im Fall
von Drittanbietersoftware, dem jeweiligen Drittanbieter bzw. den Lizenzgebern der Open Source Software.
2.3 Erwirbt der Kunde die Software von Auerswald, verschafft Auerswald dem Kunden eine zumutbare Möglichkeit, vor Abschluss des Vertrags Kenntnis von den Lizenzbedingungen zu nehmen, z. B. mittels Link im
Webshop von Auerswald. Auerswald hat die Auerswald Partner entsprechend verpflichtet. Entsprechendes gilt für Open Source Software bzw. den zugehörigen Open Source Lizenzen.
2.4 Mit Abschluss des Vertrags akzeptiert der Kunde die Lizenzbedingungen, einschließlich der Open Source Lizenzen. Es obliegt dem Kunden, sich gem. Ziff. 2.3 bzw. Ziff. 3 vorher Kenntnis von den Lizenzbedingungen
einschließlich der Open Source Lizenzen zu verschaffen.
2.5 Sofern nicht ausdrücklich abweichend im Vertrag geregelt, erhält der Kunde Nutzungsrechte nur am Objektcode der Software, d.h. der ausführbaren maschinenlesbaren Form der Software und es besteht kein
Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. Ausgenommen sind Fälle, bei denen das fragliche Produkt die Überlassung von Quellcode zwingend voraussetzt, z. B. bei Skripten. Unberührt bleiben auch die Rechte des
Kunden aus Open Source Lizenzen.
2.6 Sofern nicht ausdrücklich abweichend im Vertrag vereinbart, erhält der Kunde das nicht-ausschließliche Recht, die Software, nach näherer Maßgabe von Ziffer 3, zur Abwicklung eigener interner Geschäftszwecke
sowie der von verbundenen Unternehmen des Kunden zu nutzen. Die Nutzung oder der Betrieb der Software durch Dritte ist gestattet, wenn dies ausschließlich unter Steuerung des Kunden und für interne
Geschäftszwecke des Kunden erfolgt, z. B. Hosting, Outsourcing. Der Kunde darf die Software im Rahmen dieser Zwecke in angemessenem Umfang vervielfältigen, insbesondere Sicherheitskopie(n) anfertigen. Alle
darüberhinausgehenden Rechte, insbesondere das Recht zur Verbreitung, Übersetzung, Bearbeitung, Umgestaltung und öffentlichen Zugänglichmachung der Software, verbleiben bei Auerswald bzw. den Drittanbietern.
2.7 Mit Ausnahme der Open Source Software darf der Kunde die Software weder dekompilieren noch disassemblieren, keine Programmteile herauslösen, Reverse-Engineering vornehmen oder anderweitig versuchen,
den Quellcode aus dem Objektcode abzuleiten. Hiervon unberührt bleiben die Rechte des Kunden aus § 69d Abs. 2 und 3, § 69e Urheberrechtsgesetz. Der Kunde hat Auerswald in diesem Fall zuvor schriftlich mit ange-
messener Frist aufzufordern, die zur Herstellung der vertragsgemäßen Funktionalität oder Interoperabilität mit anderen Applikationen nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Erst nach Ablauf der
Frist ohne vertragsmäßige Herstellung der Funktionalität ist der Kunde zum Reverse-Engineering bzw. zur Dekompilierung der Software im Rahmen der gesetzlich zwingenden Vorschriften berechtigt.
2.8 Die Software darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Auerswald weder vermietet, verleast, verliehen, unterlizenziert oder außerhalb der Bestimmungen der Ziffern 2.9 bis 2.14 weitergegeben oder sonst
Dritten zugänglich gemacht werden. Ebenso darf die Software weder in Teilen noch als Ganzes vervielfältigt werden. Ausgenommen sind die im Vertrag oder die gesetzlich ausdrücklich erlaubten Fälle, z. B. Sicherung-
skopien. Auerswald kann frei entscheiden, ob die Zustimmung erteilt wird.
2.9 Werden dem Kunden Installationsmedien überlassen, die mehrere Softwareprodukte enthalten, darf der Kunde nur die Software nutzen, für die er Lizenzen erworben hat. Das Entbündeln oder Repackaging der
Software zum Vertrieb oder Weiterverkauf und auch die damit verbundene Umgestaltung der Vervielfältigungsstücke der Software ist nicht gestattet.
2.10 Wurden dem Kunden an der Software dauerhafte Lizenzen eingeräumt, so ist ein Weiterverkauf der Software und die Übertragung der Lizenzen daran nur zulässig, wenn Software und Lizenzen in genau dem
Umfang und in der Zusammenstellung weitergegeben werden, die der Kunde erworben hat. Die Software darf dem Erwerber hierbei nur einheitlich und vollständig mit allen zugehörigen Materialien und Lizenzen bzw.
Lizenzkeys überlassen werden. Eine nur vorübergehende Überlassung, z. B. Vermietung, ist unzulässig. Eine nur teilweise Überlassung der Software an Dritte oder die Überlassung derselben Software an mehrere Dritte
unter Aufspaltung der Lizenzen ist untersagt, außer in den gesetzlich ausdrücklich zulässigen Fällen.
2.11 Bei einer dem Kunden vermieteten Software ist eine Weitergabe bzw. Übertragung des Mietvertrags an Dritte ausgeschlossen, es sei denn, diese wurde individuell mit dem jeweiligen Vermieter, d.h. Auerswald bzw.
dem Auerswald Partner, vereinbart.
2.12 Der Kunde stellt sicher und kann dies auf Anfrage von Auerswald auch nachweisen, dass
* der Erwerber sich zu Einhaltung der Lizenzbedingungen verpflichtet hat;
* dem Erwerber die Software, die Lizenzkeys, die Installationsmedien und sonstige Materialien, die mit der Software geliefert wurden, z. B. vorinstallierte Materialien, sowie alle beim Kunden noch vorhandenen Sicher-
heitskopien, Updates und frühere Versionen ausgehändigt wurden;
* der Kunde keine Kopien der Software, der Installationsmedien, der Lizenzkeys oder sonstiger Materialien zurückbehält, einschließlich Sicherungskopien;
* der Kunde Auerswald direkt, oder über den jeweiligen Auerswald Partner, unter Angabe der betreffenden Software und Lizenzkeys über den Erwerb und den Käufer informiert und
* der Kunde bei Auerswald, oder über den jeweiligen Auerswald Partner, die Umschreibung der Software und Lizenzkeys auf den Erwerber veranlasst hat.
2.13 Mit der Übertragung auf den Erwerber erlöschen alle Nutzungsrechte des Kunden an der Software und den Lizenzen. Eine Veräußerung führt jedoch nicht automatisch zu einer Übertragung oder Abtretung von
Garantie- bzw. Gewährleistungsansprüchen oder eines ggfs. zwischen Auerswald und dem Kunden bestehenden Wartungs-/Pflegevertrages. Hat der Kunde die Software von einem Auerswald Partner erworben, obliegt
es dem Kunden, mit dem Auerswald Partner Vereinbarungen zum Übergang eventueller gegenüber dem Auerswald Partner bestehender Garantie- bzw. Gewährleistungsansprüche oder für Pflegeverträge zu treffen.
2.14 Der Kunde darf Sicherungskopien der Software in angemessener Anzahl herstellen. Der Kunde wird alphanumerische Kennungen, Markenzeichen und Urheberrechtsvermerke, mit denen die Software oder Instal-
lationsmedien versehen sind, nicht entfernen und die Software nur unverändert vervielfältigen. Der Kunde wird über den Verbleib aller Kopien Aufzeichnungen führen, die Auerswald auf Wunsch einsehen kann.
2.15 Sofern die Software eine Initialisierung erfordert, zum Beispiel durch Einspielen eines Lizenzkeys, wird der Kunde die Software innerhalb einer bestimmten von Auerswald vorgesehenen Frist initialisieren. Der Kunde
wird darauf hingewiesen, dass erst dann die Installation technisch abgeschlossen ist. Zur Installation sind vom Kunden die erforderlichen Informationen wie in der Installationssequenz beschrieben einzutragen. Wird die
Software in einer virtualisierten Umgebung betrieben und diese verändert, z. B. aktualisiert, oder die Hardware, auf der die Software betrieben wird, geändert, kann es erforderlich sein, die Software erneut zu initialisieren.
Erfolgt die Initialisierung nicht innerhalb der genannten Frist, kann die Software für weitere Verwendung gesperrt sein. Zur Freischaltung ist dann die Initialisierung nötig, die bei Auerswald oder dem jeweiligen Auerswald
Partner gegen Nachweis der Berechtigung angefordert werden kann. Individuelle Vereinbarungen im Vertrag zur Abnahme sowie zu Aufwandsentschädigungen bleiben unberührt.
2.16 Jede ergänzende Lieferung von Software (z. B. Updates oder Upgrades), die dem Kunden zur Verfügung gestellt wird, sowie alle Erweiterungen der Lizenz, z. B. zusätzliche Floating-User-Lizenzen, sind integraler
Bestandteil der jeweils überlassenen Software und unterliegen dieser EULA, es sei denn, dies wurde im Einzelfall abweichend vereinbart.
2.17 Mit der Installation eines Updates oder Upgrades erlöschen grundsätzlich die Nutzungsrechte an vorhergehenden Versionen. Auerswald behält sich vor, auf der Website auch ältere Versionen der Software anzubi-
eten. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, auch die angebotenen älteren Versionen, aber gleichzeitig immer nur eine Version davon, zu nutzen (sog. „Downgrade"). Eine Erweiterung anderer Lizenzen, z. B. zur Anzahl
der Floating User, ist damit nicht verbunden. Die Bereitstellung älterer Versionen erfolgt freiwillig und kann jederzeit eingestellt werden. Auerswald behält sich auch vor, Downgrades technisch zu verhindern. Der Kunde
verwendet solche älteren Versionen auf eigene Gefahr. Eine Gewährleistungspflicht von Auerswald oder eine Leistungspflicht aus einem mit Auerswald geschlossenen Wartungs-/Pflegevertrag gilt nur für die jeweils
aktuelle Version. Vorhandene Kopien, einschließlich Sicherheitskopien, sind vom Kunden entweder nachweislich zu vernichten oder an Auerswald bzw. den Auerswald Partner zurückzugeben, sofern der Kunde nicht
nachweist, dass er die ältere Version zur Erfüllung gesetzlicher oder behördlich angeordneter Aufbewahrungs- und Nachweispflichten benötigt und dies die Upgrade- oder Migrationsversion der Software nicht zu leisten
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COMfortel WS-500S/500M - Betriebsanleitung - V04 09/2021

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