2.12 BETRIEBSARTEN / MINDESTAUSRÜSTUNG
Zugelassene Betriebsart:
Flug- und Navigationsinstrumente
Motorinstrumente
Sonstige Ausrüstung
* In der oben aufgeführten Tabelle 1 ist die funktionsfähige operationelle Mindestausrüstung für Deutschland
aufgelistet. Zusätzliche Mindestausrüstung für die gewünschte Betriebsart kann auf nationaler Ebene gefordert
sein und ist u.a. abhängig von der Flugroute.
** Diese Uhr kann in Deutschland auch eine Armbanduhr mit Sekundenanzeige sein. Abweichende nationale
Bestimmungen beachten!
*** In Deutschland nicht erforderlich für Flüge an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle und die nicht über die
Umgebung des Startflugplatzes hinausführen (§4 Abs. 3 FSAV). Regelungen anderer nationaler Luftfahrtbehörden bleiben
unberührt.
Zusätzliche Ausrüstung kann notwendig sein, um speziellen Betriebsanforderungen zu
genügen. Es liegt in der Verantwortung des Betreibers, die Einhaltung der jeweils gültigen
Dokument Nr.:
FM-AT01-1010-101
FLUGHANDBUCH
AQUILA AT01-100A
Sichtflug bei Tag (D/VFR)
Tabelle 1
Betriebsvorschriften zu beachten.
Ausgabe:
A.09
Für Sichtflüge bei Tag*
• Höhenmesser (0 – 20.000 ft)
• Fahrtmesser (0 – 200 kts)
• Magnetkompass
• Uhr mit Sekundenanzeige**
• UKW-Funkgerät***
• Kraftstoffanzeige
• Öltemperaturanzeige
• Warnleuchte KRAFTSTOFFDRUCK
• Öldruckanzeige
• Zylinderkopftemperaturanzeige
• Ladedruckanzeige
• Amperemeter
• Drehzahlmesser
• Voltmeter
• Warnleuchte ALT 1
• Sicherheitsgurte für jeden besetzten Sitz
• Nothammer
ANMERKUNG
ersetzt Ausgabe:
A.08 (25.05.2020)
Abschnitt 2
BETRIEBSGRENZEN
Datum:
03.03.2021
Seite:
2 - 8