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Messöffnung; Gemeinsamer Betrieb Mit Luftsaugenden Anlagen; Raumluftabhängige Feuerstätte - Froling S1 Turbo Montageanleitung

Scheitholzkessel
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Ausführungshinweise
Kaminanschluss / Kaminsystem
3.8.2 Messöffnung
3.9 Gemeinsamer Betrieb mit luftsaugenden Anlagen (Wohnraumlüftung,
Dunstabzug, Zentralstaubsauganlage etc.)
3.9.1 Raumluftabhängige Feuerstätte
Montageanleitung S1 Turbo / S1 Turbo F | M1470820_de
Für die Emissionsmessung der Anlage ist im Verbindungsstück zwischen Kessel und
Kaminsystem eine geeignete Messöffnung einzurichten.
Vor der Messöffnung (M) soll sich in einem Abstand, der etwa dem zweifachen
Durchmesser (D) des Verbindungsstückes entspricht, eine gerade Einlaufstrecke
befinden. Nach der Messöffnung ist eine gerade Auslaufstrecke in einem Abstand, der
etwa dem einfachen Durchmesser des Verbindungsstückes entspricht, vorzusehen.
Die Messöffnung ist während des Betriebs der Anlage stets geschlossen zu halten.
Der Durchmesser der verwendeten Messsonde des Fröling Werkskundendienstes
beträgt 14 mm. Zur Vermeidung von Messfehlern durch Falschlufteintritt darf die
Messöffnung einen Durchmesser von 21 mm nicht überschreiten.
Beim gemeinsamen Betrieb der Feuerstätte mit luftsaugenden Anlagen gilt:
❒ Eine Kombination aus Feuerstätte und luftsaugenden Anlagen (z.B.
Wohnraumlüftung etc.) im Vorfeld mit dem zuständigen Kaminkehrer/
Schornsteinfeger klären
❒ Beurteilungskriterien des Schornsteinfegerhandwerkes beachten
➥ Haben Gültigkeit bis zum Erscheinen entsprechender Regelwerke
Bei raumluftabhängiger Feuerstätte gibt es Einschränkungen beim gleichzeitigen
Betrieb von luftsaugenden Anlagen (z.B. Wohnraumlüftungen etc.) - eine
Sicherheitseinrichtung ist erforderlich.
Grundsätzlich gilt:
▪ Der raumseitige Unterdruck beim Betrieb von luftsaugenden Anlagen (z.B.
Wohnraumlüftung etc.) mit einer raumluftabhängigen Feuerstätte darf nicht größer
als 4Pa sein!
Außerdem zumindest eine der drei folgenden Maßnahmen einhalten:
(Quelle: §4 MFeuV 2007 / 2010)
▪ Sicherheitseinrichtungen verwenden, die den gleichzeitigen Betrieb der
Feuerstätten und der luftsaugenden Anlagen verhindern
ODER
▪ Abgasabführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwachen
2 x D
D
D
M
3
15

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