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Abgas- / Zuluftanschluss; Auszug Aus Der Muster-Bauordnung - MHG MEISTERlinie ecoGAS Pro Serie Anleitung Zur Montage, Inbetriebnahme Und Wartung

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Inhaltsverzeichnis

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Montage
4.6

Abgas- / Zuluftanschluss

Verordnungen
HINWEIS!
Angaben in dieser Unterlage beziehen sich
auf die deutsche Muster-Bauordnung (Stand
2008) sowie die deutsche Muster-Feuerungs-
verordnung (Stand 2005). Die Verordnungen
der einzelnen Länder können hiervon abwei-
chen.
Außerhalb Deutschlands sind die entspre-
chenden Vorschriften und Richtlinien des
Bestimmungslandes zu beachten!
Die Abgase des Brennwertkessels müssen vom Kessel bis
zum Abgasaustritt über ein zugelassenes, druckdichtes
und feuchteunempfindliches Abgassystem ins Freie abge-
führt werden. Wir bieten entsprechende Abgassysteme an.
Abgasleitungen sind vom Errichter feuerungstechnisch zu
bemessen bzw. zu dimensionieren sowie entsprechend der
Zulassung und der bauaufsichtlichen Regeln einzubauen.
Für die feuerungstechnische Bemessung gilt die EN 13384
„Abgasanlagen – Wärme- und strömungstechnische Be-
rechnungsverfahren". Bei den bauaufsichtlichen Regelun-
gen sind insbesondere die jeweils geltende Landesbau-
ordnung und die Landes-Feuerungsverordnung zu beach-
ten.
Abgassysteme müssen für die Überprüfung und ggf. erfor-
derliche Reinigung Prüf- bzw. Reinigungsöffnungen enthal-
ten. Wir empfehlen deshalb, den zuständigen bevollmäch-
tigten Bezirksschornsteinfeger bereits im Planungsstadium
der Abgasanlage hinzuzuziehen. Dieser kennt zudem die
zu beachtenden bauaufsichtlichen Vorschriften.
Die Verbrennungsluft kann dem Brennwertgerät raumluft-
abhängig aus dem Aufstellungsraum oder raumluftunab-
hängig über Verbrennungsluftleitungen zugeführt werden,
die um die Abgasleitungen konzentrisch angebracht sind
(Zuluft-Abgas-Rohrsysteme).
Wir empfehlen den raumluftunabhängigen Betrieb, weil
diese Betriebsweise wesentliche Vorteile hat:
- Zusätzliche Energieeinsparung durch die Verbrennungs-
luftvorwärmung
- Keine Auskühlung des Gebäudes, da Zu- und Abluftöff-
nungen entfallen
- Verbesserung des Kondensationsanteils, insbesondere
bei gleitender Betriebsweise des Brennwertkessels an
bestehenden Anlagen mit hohen Auslegungs-
Vorlauftemperaturen (Kondensatanfall ist größer, da das
Zuluft-/ Abgassystem als zusätzlicher Wärmetauscher
wirkt).
Bei der Verlegung bzw. Führung von Abgasleitungen wird
unterschieden in:
- Führung der Abgasleitungen innerhalb von Schächten.
- Führung der Abgasleitungen ohne Verlegung in Schäch-
ten.
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ecoGAS Pro ... / ProX ...
- Abgasleitungen sind im Sinne der Feuerungsverordnun-
gen der Bundesländer, wenn sie innerhalb von Gebäu-
den Geschosse überbrücken, in Schächten zu verlegen.
Die erforderliche Qualität der Schächte ist den Feue-
rungsverordnungen zu entnehmen.
- Abgasleitungen müssen nicht in Schächten verlegt wer-
den, innerhalb des Aufstellraumes der Feuerstätten,
wenn beispielsweise die Decke des Aufstellraumes der
Feuerstätte das Dach bildet oder auch außerhalb von
Gebäuden.
Der waagerechte Teil der Abgasleitung ist gas- und kon-
densatdicht an das Brennwertgerät anzuschließen. Dabei
muss vom senkrechten Teil der Abgasleitung bis zum
Brennwertkessel ein Gefälle von mind. 3º vorhanden sein,
damit in der Abgasleitung anfallendes Kondensat über den
Kondensatanschluss des im Kessel befindlichen Abgas-
sammelrohres abgeführt wird.

Auszug aus der Muster-Bauordnung

Der nachstehende Auszug aus der Muster-Bauordnung ist
stellvertretend für die Landesbauordnungen.
Feuerstätten und Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgas-
leitungen und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen),
Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester
Verbrennungsmotoren sowie Behälter und Rohrleitungen
für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebs-
und brandsicher sein und dürfen auch sonst nicht zu Ge-
fahren und unzumutbaren Belästigungen führen können.
Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss aus-
reichend gedämmt sein.
Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein.
Die Abgase der Feuerstätten sind durch Abgasanlagen
über das Dach abzuleiten.
Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so her-
zustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungs-
gemäß angeschlossen werden können. Ausnahmen von
Satz 1 können gestattet werden, wenn Gefahren oder un-
zumutbare Belästigungen nicht entstehen.
Die Abgase von Feuerstätten mit abgeschlossenem Ver-
brennungsraum, denen die Verbrennungsluft durch dichte
Leitungen aus dem Freien zuströmt (raumluftunabhängige
Feuerstätte) dürfen abweichend von den Bestimmungen
des vorherigen Absatzes durch die Außenwand ins Freie
geleitet werden, wenn
1. eine Ableitung der Abgase über Dach nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und
2. die Nennwärmeleistung der Feuerstätte 11 kW zur Be-
heizung und 28 kW zur Warmwasserbereitung nicht
überschreitet
und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht ent-
stehen.

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