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Auszug Aus Der Muster- Feuerungsverordnung; Reinigungs- Und Prüföffnungen - Man ProCon Streamline Montage-Betrieb-Wartung

Wandhaengender
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gestattet werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästi-
gungen nicht entstehen.
Die Abgase von Gasfeuerstätten mit abgeschlossenem Ver-
brennungsraum, denen die Verbrennungsluft durch dichte Lei-
tungen aus dem Freien zuströmt (raumluftunabhängige Gasfeu-
erstätte) dürfen abweichend von den Bestimmungen des vor-
herigen Absatzes durch die Außenwand ins Freie geleitet wer-
den, wenn
1. eine Ableitung der Abgase über Dach nicht oder nur mit un-
verhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und
Die Abgase von Gasfeuerstätten mit abgeschlossenem Ver-
brennungsraum, denen die Verbrennungsluft durch dichte Lei-
tungen aus dem Freien zuströmt (raumluftunabhängige Gasfeu-
erstätte) dürfen abweichend von den Bestimmungen des vor-
herigen Absatzes durch die Außenwand ins Freie geleitet wer-
den, wenn
1. eine Ableitung der Abgase über Dach nicht oder nur mit un-
verhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und
2. die Nennwärmeleistung der Feuerstätte 11 kW zur Beheizung
und 28 kW zur Warmwasserbereitung nicht überschreitet
und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entste-
hen.

2.12.2 Auszug aus der Muster- Feuerungsverordnung

Der nachstehende Auszug aus der Muster-Feuerungsverord-
nung ist stellvertretend für die Landes-Feuerungsverordnung.
Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt und Höhe,
soweit erforderlich auch nach Wärmedurchlasswiderstand und
innerer Oberfläche, so bemessen sein, dass die Abgase bei al-
len bestimmungsgemäßen Betriebszuständen ins Freie abge-
führt werden und gegenüber Räumen kein gefährlicher Über-
druck auftreten kann. (Deshalb müssen Überdruckleitungen, die
innerhalb von Gebäuden Geschosse überbrücken, in hinterlüf-
teten Schächten verlegt sein.)
In Gebäuden muss jede Abgasleitung, soweit sie Geschosse
überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein. Dies
gilt nicht für Abgasleitungen in Aufstellräumen für Feuerstätten
sowie für Abgasleitungen, die unter Unterdruck betrieben wer-
den und eine Feuerwiderstandsdauer von mind. 90 Min. haben.
Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem gemeinsa-
men Schacht ist zulässig, wenn
1) die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen beste-
hen,
2) die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoss aufge-
stellt sind oder
3) eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch
selbsttätige Absperrvorrichtungen verhindert wird.
Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mind.
90 Min., in Wohngebäuden geringer Höhe von mind. 30 Min.
haben.
Erläuterung:
Der Begriff "Gebäude geringer Höhe" wird in den Bauordnun-
gen der Bundesländer unter dem Paragraph "Begriffe" erläutert.
Nach der Muster-Bauordnung sind das Gebäude, bei denen
der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume
möglich sind, an keiner Stelle mehr als 7 m über der Gelände-
oberfläche liegt.
Abb. 10: Schachtqualität für Abgasleitungen
2.12.3 Reinigungs- und Prüföffnungen
Abgasanlagen müssen im Sinne der Muster-Bauordnung und
der Landesbauordnung leicht und sicher zu reinigen sein. Sie
müssen zudem auf ihren Querschnitt und auf Dichtheit geprüft
werden können.
Die Anzahl, die Lage und die erforderliche Größe sollte mit dem
zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister abgesprochen
werden. Diese richten sich nach Beurteilungskriterien, die mit
den bauaufsichtlichen Gremien abgestimmt sind.
Daraus folgende Auszüge:
Die untere Reinigungsöffnung einer Abgasleitung ist
- im senkrechten Teil der Abgasleitung unmittelbar oberhalb
der Abgasumlenkung oder seitlich
- im horizontalen Teil der Abgasleitung max. 0,3 m von der
Umlenkung zum senkrechten Teil entfernt oder
- im horizontalen Teil der Abgasleitung an der Stirnseite max.
1 m von der Umlenkung zum senkrechten Teil entfernt, so-
fern sich dazwischen keine Umlenkung befindet, anzuord-
nen.
2. Montage
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