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Auszug Aus Der Muster-Feuerungsverordnung; Reinigungs- Und Prüföffnungen - Man ProCon GWB 15 Montage-Betrieb-Wartung

Wandhängende gas-brennwert-kessel
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ProCon GWB 15-45
2.6.2

Auszug aus der Muster-Feuerungsverordnung

Der nachstehende Auszug aus der Muster-Feuerungsverord-
nung ist stellvertretend für die Landes-Feuerungsverordnung.
Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt und Höhe,
soweit erforderlich auch nach Wärmedurchlasswiderstand und
innerer Oberfläche, so bemessen sein, dass die Abgase bei al-
len bestimmungsgemäßen Betriebszuständen ins Freie abge-
führt werden und gegenüber Räumen kein gefährlicher Über-
druck auftreten kann. (Deshalb müssen Überdruckleitungen, die
innerhalb von Gebäuden Geschosse überbrücken, in hinterlüf-
teten Schächten verlegt sein.)
In Gebäuden muss jede Abgasleitung, soweit sie Geschosse
überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein. Dies
gilt nicht für Abgasleitungen in Aufstellräumen für Feuerstätten
sowie für Abgasleitungen, die unter Unterdruck betrieben wer-
den und eine Feuerwiderstandsdauer von mind. 90 Min. haben.
Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem gemeinsa-
men Schacht ist zulässig, wenn
1) die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen beste-
hen,
2) die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoss aufge-
stellt sind oder
3) eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch
selbsttätige Absperrvorrichtungen verhindert wird.
Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mind.
90 Min., in Wohngebäuden geringer Höhe von mind. 30 Min.
haben.
Erläuterung:
Der Begriff "Gebäude geringer Höhe" wird in den Bauordnun-
gen der Bundesländer unter dem Paragraph "Begriffe" erläutert.
Nach der Muster-Bauordnung sind das Gebäude, bei denen
der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume
möglich sind, an keiner Stelle mehr als 7 m über der Gelände-
oberfläche liegt.
Abb. 8:
Schachtqualität für Abgasleitungen
2.6.3
Reinigungs- und Prüföffnungen
Abgasanlagen müssen im Sinne der Muster-Bauordnung und
der Landesbauordnung leicht und sicher zu reinigen sein. Sie
müssen zudem auf ihren Querschnitt und auf Dichtheit geprüft
werden können.
Die Anzahl, die Lage und die erforderliche Größe sollte mit dem
zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister abgesprochen
werden. Diese richten sich nach Beurteilungskriterien, die mit
den bauaufsichtlichen Gremien abgestimmt sind.
Daraus folgende Auszüge:
Die untere Reinigungsöffnung einer Abgasleitung ist
- im senkrechten Teil der Abgasleitung unmittelbar oberhalb
der Abgasumlenkung oder seitlich
- im horizontalen Teil der Abgasleitung maximal 0,3 m von
der Umlenkung zum senkrechten Teil entfernt oder
- im horizontalen Teil der Abgasleitung an der Stirnseite ma-
ximal 1 m von der Umlenkung zum senkrechten Teil ent-
fernt, sofern sich dazwischen keine Umlenkung befindet,
anzuordnen.
Abgasleitungen, die nicht von der Mündung aus gereinigt
werden können, müssen eine weitere (obere) Reinigungsöff-
nung
- bis zu 5 m unterhalb der Abgasleitungsmündung oder
- bis zu 15 m unterhalb der Abgasleitungsmündung, wenn
nur Gasfeuerstätten angeschlossen sind und der senk-
rechte Abschnitt der Abgasleitung nicht mehr als max.
einmal um max. 30° schräg geführt (gezogen) ist, haben.
- Bei Abgasleitungen, die kürzer als 5 bzw. 15 m sind, ge-
nügt nur die untere Reinigungsöffnung, sofern vor der Rei-
nigungsöffnung eine Standfläche von mind. 1 m x 1 m
vorhanden ist.
Für Abgasleitungen, an denen Gasfeuerstätten angeschlos-
sen sind, genügt insgesamt eine Reinigungsöffnung, wenn
- der senkrechte Abschnitt der Abgasleitung nicht länger als
15 m und max. einmal um max. 30° schräg geführt (gezo-
gen) ist,
- die Reinigungsöffnung sich im waagerechten Abschnitt
max. 0,3 m vom senkrechten Abschnitt entfernt befindet,
- der waagerechte Abschnitt vor der Reinigungsöffnung
nicht länger als 1,5 m ist und nicht mehr als zwei Bögen
enthält,
- alle Umlenkungen (auch vom waagerechten zum senk-
rechten Abschnitt der Abgasleitung) durch Bögen mit ei-
nem Biegeradius größer oder gleich dem Abgasleitungs-
durchmesser erfolgen und
- der Abgasleitungsdurchmesser nicht mehr als 150 mm
beträgt.
Ein für den sicheren Betrieb der Feuerungsanlage erforderli-
cher Querschnitt zwischen Abgasleitung und Schacht (Hinter-
lüftung) muss geprüft und gereinigt werden können.
Reinigungsöffnungen in Schächten müssen mind. 100 mm
breit und 180 mm hoch sein. Bei einer Höhe von mind.
240 mm kann die Breite 90 mm betragen.
2. Montage
15

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